Montag, 18. Juli 2011

Gefängnisstrafe für den Ankauf von Raubgrabungsgut

(1873, Staatsarchiv Bern, nach Grütter 1985)
Bern, 7. Juni 1873: Im Rahmen der (1.) Juragewässerkorrektion - ein wichtiger Meilenstein für die Entwicklung der prähistorischen Archäologie - wurde von der Berner Regierung eine "Verordnung wider das Wegnehmen und Beschädigen alterthümlicher Fundsachen im Seeland" erlassen. Sie verbot das Aufsuchen oder Wegnehmen alterhümlicher Fundsachen und drohte "Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift und die Begünstigung solcher Widerhandlungen, geschehen sie durch Ankauf der Gegenstände oder auf andere Weise" eine Buse von 20 bis 200 sFr oder "Gefängnis bis zu drei Tagen" an.




Literaturhinweis

  • Hans Grütter, Der Verleider in der bernischen Archäologie. Zur "Verordnung wider das Wegnehmen und Beschädigen alterthümlicher Fundsachen im Seeland" vom 7. Juni 1873, in: Rudolf Fellmann/Georg Germann/Karl Zimmermann (Hg.): Jagen und Sammeln. Festschrift für Hans-Georg Bandi zum 65. Geburtstag (Jahrbuch des Bernischen Historischen Museums 63/64 (1983/84)). Bern 1985, S. 157–160.

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