Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern haben ihre
Denkmalschutzgesetze bereits handstreichartig geändert (Archaeologik
26.6.2026). In Niedersachsen und Sachsen laufen die Verfahren noch
(Archaeologik 15.7.2026). In Schleswig-Holstein wird das Thema in der nächsten
Legislaturperiode auf den Tisch kommen.
Die parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren sehen zumeist
die Möglichkeit der Stellungnahme von Fachverbänden vor. Traditionell ist
da die DGUF engagiert, die aktuell auch den Prozess in Nordrhein-Westfalen
aktiv begleitet.
Da aktuell alles gehäuft kommt, wird es schwierig, mit dem
ja ehrenamtlichen Engagement in allen Gesetzgebungsprozessen präsent zu sein.
Gefragt sind die regionalen archäologischen Gesellschaften, die aber vielfach
so eng mit der jeweiligen Landesarchäologie personell und bezüglich ihrer
Adresse verzahnt sind, dass sie sich kaum wirkungsvoll politisch positioniert
werden können und ggf. zentrale Vorstandsmitglieder sich als Landesbeamte in
diese Verfahren öffentlich nur bedingt einbringen können.
Daher ist es wichtig, dass die Gelegenheit zu Stellungnahmen
in regulären Anhörrungsverfahren, aber
auch gegenüber den Landtagsabgeordneten genutzt werden - und Petitionen
wahrgenommen werden. Vielfach finden die laufenden gesetzgebungsprozesse aber kaum Beachtung und finden den Weg gar nicht erst in die Medien.
Mit Hilfe von KI habe ich daher folgende Liste erstellt, die zeigen soll, wo welche Änderungen im Busch sind und wo es lohnt, die Augen offen zu halten.
Dazu habe ich Google KI wie folgt gepromptet: "Stelle mir eine Liste zum
aktuellen Stand der Novellierungen der Denkmalschutzgesetze in Deutschland
zusammen. Bitte gib 1.) Link zum 2025 gültigen Gesetz, 2.) eine Zusammenfassung der geplanten
Änderungen (insbes. Verlagerung auf Untere Denkmalschutzbehörde, Abkehr vom
deklaratorischen Prinzip, Umgang mit Verursacherprinzip,
Wirtschaftlichkeitsvorbehalte), 3.) Stand des Gesetzgebungsverfahrens mit
Fristen zu Anhörungen und Stellungnahmen und eine 4.) Liste der eingegangenen
Stellungnahmen. Die Links müssen zuverlässig stimmen. Prüfe alle Angaben gegen!"
Das Ergebnis habe ich nur geringfügig bearbeitet. Ich habe den Inhalt anhand der gebotenen Quellen punktuell geprüft, Dabei sind mir wenige offensichtliche Falschaussagen (Bremen, Sachsen-Anhalt) aufgefallen, die ich ebenso wie einige offensichtlich falsche Links entfernt habe. Für die Inhalte kann ich nicht garantieren, ich hoffe aber, dass das Gesamtbild einigermaßen korrekt ist und gerade die Angaben zu dem Stand der Gesetzgebungsverfahren stimmen. Ich habe rot markiert, wo es mir demnach sinnvoll scheint, aktiv zu werden und vorsorglich z.B. Landtagsabegordnete individuell zu kontaktieren.
Die Erosion der Denkmalschutzgesetze ist für die Wissenschaft wie auch für zahlreiche Wissenschaftler eine Katastrophe - und natürlich auch für die jeweiligen Landschaften, die mit ihren Kulturdenkmälern auch an Lebensqualität verlieren. Unbewusst ist der Denkmalverlust auch ein Faktor, der zur Entwurzelung der Menschen und deren Radikalisierung oder jedenfalls ihre Anfälligkeit für Populisten beiträgt - die ja ihrerseits eine mythische Vergangenheit erfinden. Denkmäler sind eben auch eine Quelle kritischer historischer Erkenntnis.
Baden-Württemberg
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
·
Gültig ist das Gesetz zum Schutz der
Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember
1983 (mit jüngsten Änderungen aus 2023/2025). [https://www.landesrecht-bw.de,
https://www.landesrecht-bw.de,
https://www.landesrecht-bw.de]
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB & massiver Verfahrensabbau: Baden-Württemberg hat zum 1.
Juni 2025 eine tiefgreifende verfahrensrechtliche Änderung vollzogen: Das Widerspruchsverfahren
(Vorverfahren) in Angelegenheiten des Denkmalschutzgesetzes wurde
vollständig abgeschafft (Art. 3 Gesetz zur Ausführung der VwGO).
Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) sind damit direkt
klagbar, was den administrativen Instanzenweg radikal verkürzt. Die Regierungspräsidien werden von der massiven Last der Widerspruchsbescheide befreit. Diese freiwerdenden Kapazitäten sollen stattdessen für die Beratung und Fortbildung der UDBs vor Ort genutzt werden. [baden-wuerttemberg.de]. Für Bürger und Denkmalschützer fällt der kostengünstige und formlose Widerspruch weg. Wer sich gegen eine Entscheidung der UDB wehren will (z. B. Nachbarn oder engagierte Eigentümer), muss nun sofort den formellen, teuren und langwierigen Klageweg vor dem Verwaltungsgericht bestreiten.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das Land unterscheidet weiterhin
streng zwischen einfachen Kulturdenkmalen (§ 2 – deklaratorisch) und
Denkmälern von besonderer Bedeutung (§ 12 – konstitutiv durch Eintragung
ins Denkmalbuch).
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Unverändert streng verankert, jedoch
prozessual durch die zeitgleiche Reform der Landesbauordnung (LBO 2025)
unter Druck gesetzt, die das System "von Kontrolle auf
Ermöglichen" umstellt.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte
/ Klimavorrang: Das Land hat die wohl weitreichendste Klimaklausel
Deutschlands verankert (§ 3a). Bis zur Erreichung der
Netto-Treibhausgasneutralität (Ziel: 2040) ist der Ausbau von erneuerbaren
Energien (PV/Solar) und Energieeffizienz denkmalschutzrechtlichen Belangen
grundsätzlich vorrangig gegenüberzustellen. Dies hebelt den klassischen
Substanzschutz bei Wirtschaftlichkeitsabwägungen faktisch aus. [https://www.landesrecht-bw.de,
https://www.landesrecht-bw.de,
https://www.akbw.de,
https://www.landesrecht-bw.de,
https://www.baden-wuerttemberg.de,
https://www.restauratoren.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Die große Reformwelle (LBO-Reform, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens,
Solar-Vorrang) ist vollständig abgeschlossen und in Kraft (Stichtage Juni
2025 sowie die neuen Verwaltungsvorschriften zur Denkmalförderung vom
Oktober 2025). Eine fortlaufende Evaluierung der Praxis der UDBs durch das
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen läuft 2026. [https://www.akbw.de,
https://www.baden-wuerttemberg.de,
https://www.denkmalpflege-bw.de]
4) Eingegangene Stellungnahmen
Bayern
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB / Entbürokratisierung: Fortführung der Reformen aus 2023.
Verfahren wurden digitalisiert und verschlankt, die Rolle des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) wurde in Richtung Beratung
("Mehr Vertrauen") modifiziert.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein, Bayern hält strikt am
traditionellen deklaratorischen Prinzip (Denkmaleigenschaft ex lege) fest.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte
/ PV-Anlagen: Verankerung von vereinfachten Prüfverfahren für
regenerative Energien (Solar/PV) direkt am Denkmal. [https://www.vdwbayern.de,
https://www.sueddeutsche.de,
https://www.bayika.de,
https://www.ksk-immobilien.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Berlin
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB & radikale Entlastung: Berlin führt im Rahmen seines
brandneuen Mantelgesetzes eine massive Entlastung ein. Die
Denkmalschutzbehörden werden gesetzlich verpflichtet, [Kataloge
genehmigungsfreier Maßnahmen] zu definieren. Vorhabenträger können
Standardeingriffe im Bestand künftig völlig ohne UDB-Erlaubnisverfahren
umsetzen. Zudem gilt über das Landesorganisationsgesetz eine strikte
Bearbeitungsfrist von maximal einem Monat für behördliche Stellungnahmen.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das deklaratorische Prinzip bleibt
die gesetzliche Basis.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Bleibt formell bestehen, wird aber durch das
übergeordnete Ziel, die Baugenehmigung als „absoluten Schlusspunkt“ zu
setzen (keine nachgelagerten Prüfungen oder Baustopps mehr), administrativ
stark unter Druck gesetzt.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Das neue Gesetz steht ganz im Zeichen des kostengünstigen Bauens
(„Einfach-Bauen-Berlin-Gesetz“). Bauliche und technische Standards – auch
solche, die den historischen Denkmalschutz tangieren – werden gezielt
abgesenkt, um insbesondere den öffentlichen und sozialen Wohnungsbau
wirtschaftlich zu beschleunigen. [https://beck-online.beck.de,
https://www.berlin.de,
https://www.berlin.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Brandenburg
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Brandenburg hat die Kompetenzen der UDBs im Zuge der
jüngsten Verfahrensbeschleunigungen gestärkt. Um Verzögerungen zu
minimieren, wird bei Standardverfahren die rein kommunale
Entscheidungskompetenz forciert.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das deklaratorische Prinzip
(Schutz ex lege) bleibt unangetastet.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Rechtlich stabil, in der Praxis jedoch
räumlich stark eingeschränkt: Seit der Novelle müssen denkmalfachliche
Prüfungen bei Großvorhaben (insb. Windenergie) nicht mehr flächendeckend,
sondern nur noch in [65 vordefinierten, landesweit bedeutenden Schutzradien]
durchgeführt werden. [https://www.wind-energie.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte
/ Energie-Vorrang: Brandenburg hat ein weitreichendes
Regel-Ausnahme-Verhältnis etabliert. Der Ausbau von erneuerbaren Energien
(PV und Windkraft) besitzt im Außenbereich rechtlich Vorrang vor dem
Denkmalschutz. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für Eigentümer bei
energetischen Sanierungen wurde drastisch abgesenkt. [https://www.wind-energie.de,
https://brandenburg.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Bremen
1) Link zum gültigen Gesetz (Stand 2026)
2) Zusammenfassung der aktuellen/geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Keine administrative Verlagerung im klassischen
Föderalismus-Sinn. Als Stadtstaat bündelt Bremen die Aufgaben der Unteren
Denkmalschutzbehörde direkt beim Landesamt für Denkmalpflege
Bremen (für die Stadt Bremen) und beim Magistrat (für Bremerhaven).
Anpassungen im Jahr 2026 fokussieren sich auf rein digitale
Verfahrensstraffungen zwischen Denkmalpflege und Bauaufsicht. [https://www.transparenz.bremen.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Bremen hält strikt am konstitutiven
Prinzip fest. Der gesetzliche Schutzstatus für ein Objekt entsteht
erst mit der formellen, behördlichen Eintragung in die Denkmalliste (§ 3
Abs. 1 BremDSchG). [https://www.denkmalrechtbayern.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Unverändert beibehalten. Gemäß § 21 des
Gesetzes gilt in der Bodendenkmalpflege die strikte wissenschaftliche
Kostentragungspflicht des Verursachers bei Erdarbeiten an bekannten oder
vermuteten Fundstellen.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Starke Dynamik durch das übergeordnete Bremische
Solargesetz (BremSolarG). Zwar entfällt die PV-Pflicht bei
unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BremSolarG),
doch im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 11 BremDSchG) wägt die
Behörde im Jahr 2026 den Ertrag regenerativer Energien standardmäßig höher.
Auf nicht einsehbaren Dachflächen werden PV-Anlagen im Regelfall pauschal
freigegeben.
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Gesetzgeberisch stabil. Die verfahrenstechnische Taktung wird über die
laufende Digitalisierung des Bauordnungsrechts durch das Bauressort
vollzogen, nicht über akute parlamentarische Gesetzesnovellen des DSchG.
4) Liste der eingegangenen Stellungnahmen / Dokumente
- Offizieller
administrativer Prüfmaßstab: Leitfaden Solaranlagen und Denkmalschutz des
Landesamtes für Denkmalpflege Bremen.
Hamburg
1) Link zum gültigen Gesetz (Stand 2026)
2) Zusammenfassung der aktuellen/geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Keine Verlagerung. Hamburg schließt eine
Dezentralisierung auf die Bezirksämter politisch aus. Das Denkmalschutzamt
Hamburg agiert als einstufige Zentralbehörde für das gesamte
Stadtgebiet. Das Hamburgische
Serviceportal steuert im Jahr 2026 rein digitale
Prozessbeschleunigungen. [https://de.wikipedia.org]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Hamburg hat 2013 vom konstitutiven
System auf das deklaratorische Prinzip umgestellt (Schutz entsteht
direkt kraft Gesetzes ex lege, sobald ein Objekt die Kriterien
erfüllt). Das Prinzip wird eisern verteidigt. [https://www.hamburg.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Sehr streng. Das archäologische
Verursacherprinzip im Stadt- und Hafengebiet greift kompromisslos bei
allen Großbauvorhaben. Investoren müssen Grabungs- und
Dokumentationskosten vollständig übernehmen. [https://verwaltung.bund.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 9 HmbDSchG) erfolgt eine
offensive "Klimaschutz-Öffnung". Das Amt genehmigt Solaranlagen
im Regelfall auf allen Nicht-Sichtflächen des Denkmals und öffnet sich
vermehrt für optisch angepasste Denkmalschutz-Solarziegel.
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Gesetzgeberisch stabil. Prozessuale Erleichterungen für das Bauen im
Bestand greifen primär über die flankierende und fortlaufend angepasste
Hamburgische Bauordnung (HBauO), die dem Denkmalschutzamt straffe interne
Bearbeitungsfristen vorschreibt.
4) Liste der eingegangenen Stellungnahmen / Dokumente
- Bund
Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) Hamburg zum Erhalt der
"Grauen Energie" im Hamburger Gebäudebestand. [https://gruene-mitte.com]
Hessen
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Massive Stärkung der Kommunen. Standardfälle entscheiden
Untere Behörden künftig völlig autark. Das Landesamt für Denkmalpflege
(Fachbehörde) wird auf Welterbe und Großprojekte zurückgedrängt. Zudem
gilt eine strikte Genehmigungsfiktion: Wird ein Antrag nicht binnen 3
Monaten beschieden, gilt er automatisch als erlaubt. [https://archaeologik.blogspot.com,
https://www.youtube.com]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein, Hessen behält sein
deklaratorisches Prinzip bei, weicht aber Schutzmechanismen im Verfahren
durch Verfahrensfreistellungen auf (z.B. solarer Innenausbau). [https://www.youtube.com,
https://www.youtube.com]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Militärgelände und Infrastrukturen erhalten
weitreichende Sonderstellungsklauseln (§ 8 neu). [https://starweb.hessen.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für Eigentümer wird
explizit und verbindlich direkt im Gesetzestext verankert. [https://www.youtube.com]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Mecklenburg-Vorpommern
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der Änderungen (bereits in Kraft)
- Verlagerung
auf die UDB: Deutliche Stärkung der Verantwortung vor Ort. Das Gesetz
grenzt die Zuständigkeiten zwischen dem Landesamt (LAKD) und den UDBs
trennscharf ab, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Für die Fachbehörde wurde
eine strikte, verkürzte Frist von nur einem Monat zur Abgabe von
Stellungnahmen eingeführt.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Zur Stärkung der Transparenz wurde
jedoch eine zentral geführte, digitale Denkmalliste beim Landesamt
etabliert, um die Rechtssicherheit für Eigentümer und Planer im
deklaratorischen System digital zu stützen.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Das Verursacherprinzip bleibt unangetastet,
wird jedoch durch die digitalisierten, strafferen Fristvorgaben im
Genehmigungsverfahren zeitlich stark reglementiert.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte
/ Ökologische Öffnung: Die Novelle gilt als "ökologische und
soziale Weiterentwicklung". Sie enthält weitreichende Erleichterungen
für die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten
Gebäuden (z.B. Fachwerkhäusern) und schreibt vor, dass Klimaschutz und
Denkmalschutz administrativ aktiv zusammengedacht werden müssen. [https://www.vhw.de,
https://www.regierung-mv.de,
15, https://www.kirche-mv.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Abgeschlossen. Das Gesetz wurde nach 19 Jahren unveränderter
Rechtslage am 12. November 2025 final vom Landtag in Schwerin
verabschiedet und ist somit das aktuellste, vollendete Regelwerk. [https://www.vhw.de,
https://www.kirche-mv.de]
4) Eingegangene Stellungnahmen
- Offizielle
Abschlusserklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und
Europaangelegenheiten MV.
- Kritische
Würdigung der parlamentarischen Opposition (AfD-Landtagsfraktion MV) zur
personellen Unterausstattung trotz verstraffter Fristen. [https://www.regierung-mv.de,
https://afd-mv.de]
Niedersachsen
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Unter dem politischen Vorhaben, administrative Prozesse
zu verschlanken und Kosten zu senken, plant das Kabinett eine signifikante
Stärkung der kommunalen Ebene (UDB). Fachliche Beteiligungsrechte des Niedersächsischen
Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) werden zurückgefahren, was die
Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) stark kritisiert. [https://www.restauratoren.de,
https://denkmalpflege.niedersachsen.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das bestehende deklaratorische
Prinzip (Denkmaleigenschaft entsteht durch die Erfüllung der Kriterien des
Gesetzes, nicht erst durch Eintragung) bleibt strukturell verankert.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Dramatischer Einschnitt in der Archäologie
geplant. Durch eine fundamentale Änderung von § 13 NDSchG sollen künftig
rund 85 Prozent der archäologischen Kulturdenkmale im Land den rechtlichen
Pauschalschutz verlieren. Erdarbeiten auf ehemals geschützten Flächen
(auch bekannten Fundstellen in mittelalterlichen Innenstädten) könnten
künftig ohne vorherige Genehmigung oder archäologische Begleitung
durchgeführt werden, wodurch das klassische archäologische
Verursacherprinzip (Verursacher zahlt Ausgrabung) massiv ausgehöhlt wird.
[https://www.openpetition.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Angesichts von Novellierungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und
Bestrebungen zur Vereinfachung von Solaranlagen auf Denkmalen werden
wirtschaftliche Nutzungsinteressen sowie der Abbau von bürokratischen
Hürden für Investoren explizit priorisiert. [https://www.openpetition.de,
https://www.ihk.de,
https://bal-heizung.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Das Gesetzgebungsverfahren läuft aktuell auf Hochtouren. Das
niedersächsische Kabinett hat erst vor wenigen Tagen, am 7. Juli 2026, den
Entwurf zur Änderung des NDSchG offiziell für die Verbändebeteiligung
freigegeben.
- Fristen:
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fachverbände werden
aktuell im Sommer 2026 eingeholt. [https://www.restauratoren.de,
https://www.restauratoren.de]
laufende Petition: https://www.openpetition.de
4) Eingegangene Stellungnahmen
Nordrhein-Westfalen (NRW)
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die Untere Denkmalschutzbehörde (UDB): Massive Schwächung des
Einvernehmens. Die politische Spitze kann Verfahren an sich ziehen (§ 24
Abs. 6 neu); Fachämter verlieren zudem das Antragsrecht zur
Unterschutzstellung bei staatlichen Liegenschaften. [https://www.dguf.de,
https://www.denkmalschutz.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: NRW verbleibt zwar im konstitutiven
Prinzip (Eintragungspflicht), führt aber durch die Koppelung an die
Bauordnung erhebliche "Kenntnisgabeverfahren" statt
Genehmigungspflichten für Landes-/Bundesbauten ein. [https://archaeologik.blogspot.com,
https://dombert.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Infrastrukturvorhaben (Straßen/Schiene) werden
ohne Planfeststellung von der denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht befreit,
was das archäologische Verursacherprinzip de facto aushebelt. [https://www.lvr.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Einführung weitreichender Sonderrechte für krisen- und
verteidigungsrelevante Liegenschaften (§ 38a DSchG neu). Das
wirtschaftliche oder strategische Staatsinteresse hebelt den Denkmalschutz
aus. [https://dombert.de,
https://www.denkmalschutz.de,
https://www.denkmalschutz.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Rheinland-Pfalz
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
·
Gültig ist das Denkmalschutzgesetz
(DSchG) in der aktuellen Fassung von 2025. [https://www.landesrecht.rlp.de,
https://de.wikipedia.org]
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Rheinland-Pfalz hat durch die Kopplung an die
Landesbauordnung (LBauO-Novelle) das Genehmigungsverfahren für "Bauen
im Bestand" digitalisiert und gestrafft. Die UDB entscheidet hier
autark, wobei digitale Schnittstellen zur Generaldirektion Kulturelles
Erbe (GDKE) Standardprüfungen beschleunigen. [https://www.diearchitekten.org]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das historisch verankerte
deklaratorische Prinzip bleibt unberührt. [https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Das archäologische Verursacherprinzip bleibt
rechtlich unberührt, erfährt jedoch in der Praxis durch enge
Fristsetzungen bei der Freigabe von Infrastrukturvorhaben (z.B.
Straßenbauprojekte nach Entdeckungen) administrativen
Beschleunigungsdruck. [https://www.denkmalschutz.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Das Gesetz behält die strenge "Zumutbarkeitsgrenze" nach § 2
Abs. 2 DSchG bei. Wirtschaftliche Belastungen durch Erhaltungskosten sind
Eigentümern unzumutbar, wenn sie dauerhaft nicht durch Erträge oder den
Gebrauchswert aufgewogen werden. Neue Vorstöße zielen darauf ab,
energetische Sanierungen im Bestand ohne Einzelfallprüfung rechtlich
pauschal als "wirtschaftlich geboten" anzuerkennen, was den
Ermessensspielraum der Behörden einschränkt. [https://www.landesrecht.rlp.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Die wesentlichen Verfahrenserleichterungen für das Bauen im Bestand und am
Denkmal traten gekoppelt mit der Landesbauordnung schrittweise zum 1.
November 2025 und 1. Januar 2026 in Kraft. Ergänzende
Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des Denkmalschutzes bei PV-Anlagen
wurden fortlaufend angepasst. [https://www.diearchitekten.org]
4) Eingegangene Stellungnahmen
Saarland
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
- Gültig
ist das Gesetz Nr. 1946 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes
und der saarländischen Denkmalpflege vom 13. Juni 2018. [https://www.landesarchaeologien.de]
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Das Saarland weicht vom Bundestrend ab; hier liegt die
operative Zuständigkeit bereits stark konzentriert beim Landesdenkmalamt
als Zentralbehörde. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) verbleiben in
einer stark assistierenden Rolle. Aktuelle Anpassungen (durch die im April
2025 in Kraft getretene Novelle der Landesbauordnung LBO) zielen
primär auf die digitale Standardisierung ab. [https://www.vhw.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das Saarland nutzt weiterhin das konstitutive
System. Objekte erlangen ihren rechtlichen Schutzstatus erst mit der
formellen Eintragung in die Denkmalliste.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Unverändert strikt angewendet. Bei
archäologischen Maßnahmen (Bodendenkmalpflege) trägt der Verursacher die
Kosten für Ausgrabung und Dokumentation.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Unter dem Druck des Bundesrechts (Wohnungsbaumantelgesetz) entbrennt im Mai/Juni
2026 eine scharfe Debatte. Da der Bund den Wohnungsbau zum
„überragenden öffentlichen Interesse“ erhoben hat, fürchten saarländische
Denkmalschützer, dass Denkmalschutzbelange in Abwägungsprozessen
systematisch wirtschaftlichen Interessen weichen müssen. [https://www.sr.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Die landesrechtlichen Verfahrenserleichterungen (Kopplung an die
LBO-Reform) sind seit 2025 in Kraft. Die Anpassung an die
bundesrechtlichen Vorgaben zum Wohnungsbau befindet sich im Sommer 2026 in
der politischen Abstimmung. [https://www.vhw.de]
4) Eingegangene Stellungnahmen
Sachsen
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Struktureller
Umbau & Verlagerung auf die UDB: Sachsen plant eine der
einschneidendsten Strukturreformen seit Jahrzehnten. Das autonome Landesamt
für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie sollen
vollständig aufgelöst und in die Landesdirektion Sachsen (eine allgemeine
Vollzugsbehörde) eingegliedert werden. Denkmalschützer befürchten eine
massive [Schwächung der fachlichen Expertise und behördliche Weisungen
durch die Politik. Gleichzeitig werden operative Kompetenzen vermehrt
ungesteuert bei den Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) konzentriert. [https://www.evlks.de,
https://www.sueddeutsche.de,
https://www.np-coburg.de.
https://www.vdl-denkmalpflege.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das deklaratorische Prinzip
(Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes ex lege) bleibt unangetastet. [https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Unverändert im Kernbereich der Archäologie,
jedoch wird durch die Einbettung der Fachämter in die Landesdirektion eine
politische Abwägung bei Großprojekten im Vorfeld befürchtet. [https://www.evlks.de]
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Einführung
einer gesetzlichen Öffnungsklausel für erneuerbare Energien (§ 12).
Photovoltaikanlagen an Denkmalen sollen von der Genehmigungspflicht in ein
reines, vereinfachtes Anzeigeverfahren überführt werden. Zudem steht die
Debatte im Raum, ob die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei kommunalen
Wohnungsbaugesellschaften gelockert werden muss. [https://www.vdw-sachsen.de,
https://www.vdw-sachsen.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
4) Eingegangene Stellungnahmen
Schleswig-Holstein
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Im Bundesland läuft eine heftige politische Debatte. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Denkmalschutzgesetz in der laufenden Legislaturperiode nicht zu ändern. Die Ministerin bekräftigt den Status quo [schleswig-holstein.de]. Während Grüne und Opposition das bestehende, im Jahr 2014 reformierte
Gesetz mit starker Stellung der Fachbehörden verteidigen, drängt die
CDU-Fraktion im Juli 2026 auf eine akute Reform zur
"Entbürokratisierung" [cdu.ltsh.de].
- Verlagerung
auf die UDB: Ziel ist es, den Unteren
Denkmalschutzbehörden bei Fristversäumnissen automatische Genehmigungen zu
ermöglichen, um Vorfälle wie den unkontrollierten Abriss historischer
Hofanlagen zu verhindern. [https://www.archaeologie-online.de,
https://sh-gruene-fraktion.de,
https://www.landtag.ltsh.de]
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Schleswig-Holstein hat 2014
erfolgreich auf das deklaratorische Prinzip umgestellt. Ein
Paradigmenwechsel zurück zum konstitutiven System steht nicht zur Debatte.
[https://sh-gruene-fraktion.de] Die CDU fordert aber eine Kategorisierung der Denkmäler nach ihrer Bedeutung. [cdu.ltsh.de]
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Seit 2012 im Gesetzestext verankert.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Einzigartig in Deutschland ist die gesetzlich verankerte Institution einer
unabhängigen Ombudsperson für Denkmalschutz, die explizit als Mediator
zwischen Denkmalschutz und Wirtschaft vermittelt und die wirtschaftliche
Nutzung von Denkmalen in den Fokus stellt. Kritiker befürchten durch die
angestrebte Beschleunigungsnovelle 2026 den Wandel hin zu einem reinen
„Denkmalnutzungsgesetz“. [https://www.schleswig-holstein.de,
https://www.archaeologie-online.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Politisch brisant. Obwohl im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vereinbart
wurde, das DSchG in dieser Legislaturperiode nicht anzupassen, fordern
Abgeordnete im Juli 2026 aufgrund von Vollzugsdefiziten eine sofortige
gesetzliche Reform. [https://www.landtag.ltsh.de]
- Der Abbruch eines denkmalgeschützten Hofes aufgrund kurzer Bearbeitungsfristen dient als Argument für eine Reform des Denkmalschutzes
4) Eingegangene Stellungnahmen
Sachsen-Anhalt
1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Sachsen-Anhalt reformiert seine Strukturen im Zuge der
Digitalisierungswelle. Die Rolle der Unteren Denkmalschutzbehörden
(Landkreise und kreisfreie Städte) bei Genehmigungen nach § 14 wird
gestärkt. Dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA)
kommt primär eine beratende und gutachterliche Funktion zu. Bei Dissensen
entscheidet im Regelfall die Obere Denkmalschutzbehörde (Verwaltungsamt).
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Sachsen-Anhalt hält unverändert am
deklaratorischen Prinzip fest. Kulturdenkmale sind geschützt, sobald sie
die gesetzlichen Kriterien erfüllen; die Denkmalliste hat rein
informatorischen Charakter.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Das Verursacherprinzip (§ 17) wird eisern
verteidigt. Investoren von Großprojekten müssen die vollständigen Kosten
für die im Vorfeld notwendigen, teils riesigen archäologischen
Grabungskampagnen auf den Erschließungsflächen (z. B. im Raum Magdeburg)
tragen. Das LDA bindet sich hierbei jedoch an beschleunigte, vertraglich
vereinbarte Zeitschienen, um Investoren Planungssicherheit zu garantieren.
[https://www.lda-lsa.de]
Das Verursacherprinzip (§ 17) wird
bei großen Infrastrukturmaßnahmen (z. B. ICE-Trassen,
Industrieansiedlungen wie Intel in Magdeburg) konsequent und ohne
Abstriche vollzogen.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte:
Das Gesetz verankert die wirtschaftliche Zumutbarkeit in § 11.
Sachsen-Anhalt reagiert auf den demografischen Wandel und hohen Leerstand
in historischen Altstädten (z.B. Zeitz, Weißenfels) mit flexiblen
Nutzungsänderungen. Wenn eine wirtschaftliche Erhaltung durch den
Eigentümer nicht möglich ist, öffnet sich das Gesetz verstärkt für
Kompromisse bei der Umnutzung oder – als Ultima Ratio – für den
Teilabriss. Beim Solarausbau gilt ein Regierungsdekret (Regel-Genehmigung
für PV-Anlagen), das jedoch eine strikte optische Ausnahme für die
Pufferzonen von UNESCO-Welterbestätten (z.B. Quedlinburg) vorsieht. [https://verwaltung.bund.de,
https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Ein Novellierungsentwurf zur engeren Verzahnung des Denkmalschutzes mit
der novellierten Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) befindet
sich in der parlamentarischen Ressortabstimmung, um bürokratische Hürden
für Investoren abzubauen. Der nächste Schritt ist eine Verbände-Anhörung. Da
es sich um ein internes Verfahren der Landesregierung handelt, gibt es
aktuell noch keine offiziellen Landtagsanhörungen oder Fristen für
Verbände. Diese folgen erst nach dem offiziellen Kabinettsbeschluss im
Herbst.
4) Eingegangene Stellungnahmen
Thüringen
1) Gültiges Gesetz (Stand 2026)
2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen
- Verlagerung
auf die UDB: Thüringen setzt stark auf Entbürokratisierung. Um
Verfahren zu beschleunigen und Genehmigungsstaus aufzulösen, wurden die
Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) in den Landkreisen und kreisfreien
Städten prozessual gestärkt. Dem Thüringischen Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) bleibt im Regelfall die Rolle des
fachlichen Gutachters. Bei verfahrenstechnischen Verzögerungen greifen
enge Fristen, um Bauwilligen schneller Rechtssicherheit zu geben.
- Abkehr
vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Thüringen hält unverändert an
seinem etablierten deklaratorischen Prinzip fest. Objekte, welche
die gesetzlichen Kriterien erfüllen, sind ex lege geschützt. Die
digitale Denkmalbuch-Eintragung dient der deklaratorischen Dokumentation
und Rechtssicherheit im Vorfeld von Bauplanungen.
- Umgang
mit Verursacherprinzip: Rechtlich verankert, aber administrativ
unter Druck. Das Verursacherprinzip bei Bodendenkmälern (§ 16) zwingt
Investoren zur Übernahme von Grabungs- und Dokumentationskosten.
Allerdings führt der politische Druck zur Beschleunigung von Wohnungsbau-
und Infrastrukturprojekten dazu, dass das TLDA denkmalfachliche
Untersuchungen zeitlich extrem eng getaktet in den Bauablauf integrieren
muss. Nachgelagerte Baustopps sollen strikt vermieden werden.
- Wirtschaftlichkeitsvorbehalte
/ Solarausbau: Die wirtschaftliche Zumutbarkeit (§ 7) wurde stark mit
ökologischen Zielen verknüpft. Analog zur Thüringer Bauordnung (ThürBO)
gilt beim Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Erleichterung.
Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Dächern werden in der Praxis im
Regelfall genehmigt, sofern sie nicht die historische Substanz zerstören
oder das Erscheinungsbild eines international bedeutenden Kulturdenkmals
(z. B. Welterbestätten) extrem beeinträchtigen.
3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen
- Status:
Gesetzgeberisch stabil. Die Verzahnung und Straffung der
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren erfolgt fortlaufend über die
Anpassungen und Digitalisierungsprozesse der Thüringer
Bauordnung (ThürBO), die das Ziel verfolgt, bürokratische Hürden für
das Bauen im Bestand abzubauen.
4) Eingegangene Stellungnahmen