Montag, 10. August 2026

Wissenschaftszeitvertragsgesetz: fortgesetzte Frickelei, aber immerhin eine Verbesserung

Nachdem eine Initiative der Ampel-Koalition, die im Wissenschaftzeitvertragsgesetz eine weitere Verkürzung der Fristen vorgesehen hat, glücklicherweise nicht mehr zustande kam, hat die aktuelle schwarz-rote Regierung einen zunächst katastrophalen Referentenentwurf so weit nachgebessert, dass er insgesamt doch eine Verbesserung darstellen dürfte.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den offiziellen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich beschlossen. Nachdem der Reformanlauf in der vorherigen Legislaturperiode nach dem Koalitionsbruch liegen geblieben war, hat das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die Novellierung nun auf den Weg gebracht, womit als Nächstes der parlamentarische Prozess im Bundestag ansteht. 

Kernpunkte des beschlossenen Regierungsentwurfs

Der beschlossene Gesetzesentwurf sieht vor:
  • Die maximale Gesamtdauer, für die Wissenschaftler über das Sonderbefristungsrecht angestellt werden dürfen, bleibt unverändert:
  • Vor der Promotion: Maximal sechs Jahre Beschäftigung über die Qualifizierungsbefristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). 
  • Nach der Promotion (Postdoc-Phase): Ebenfalls maximal sechs Jahre Höchstbefristungsdauer. Die zwischenzeitlich diskutierte Verkürzung auf eine "4+2"- oder "3+3"-Regelung wurde im finalen Kabinettsbeschluss verworfen
  • Verbindliche Mindestvertragslaufzeiten: Erstverträge müssen in der Promotionsphase (vor der Promotion) künftig mindestens drei Jahre und in der Postdoc-Phase (nach der Promotion) mindestens zwei Jahre laufen. 
  • Qualifizierungsbefristung vor Drittmittelbefristung: Die Drittmittelbefristung soll erst dann zulässig sein, wenn die maximal zulässige Befristungsdauer nach der Qualifizierungsbefristung vollständig ausgeschöpft ist. Neueinstellungen in den ersten Jahren müssen also grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, auch wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert ist. 
  • Die Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte steigt von sechs auf acht Jahre. 
  • Die neuen Regelungen sollen nicht für bestehende Verträge gelten. 
Der Gesetzesentwurf trägt damit der Kritik des Deutschen Hochschulverbands sowie Forderungen der oppositionellen GRÜNEN im Bundestag Rechnung. Beispielsweise bleibt entgegen dem ersten Referentenentwurf vom Mai  die Übertragung nicht genutzter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase nach massiver Kritik aus der Wissenschaft nun doch erhalten.  Positiv zu vermerken ist, dass die Befristungszeiten  nicht immer weiter verkürzt werden - zudem ist festzuhalten, dass Anstellungen über steuerbasierte Drittmittelprojekte grundsätzlich möglich sind. Frühere Versionen des Gesetzes hatten das auch nach der Qualifizierungsphase ausgeschlossen.

   Ein Wissenschaftler arbeitet in befristetem Vertrag. 
(KI-generiert mit Craiyon)

Seit Jahren wird immer wieder am Wissenschaftszeitvertragsgesetz rumnovelliert, indem Fristen mal verlängert, mal verkürzt werden, Drittmittelprojekte mal so, mal so definiert oder berücksichtigt werden. Alle "Lösungsansätze" haben immer nur an Fristen und Anrechnungen rumgebastelt, anstatt die Befristungeregeln einfach komplett zu kippen. Prekäre befristete Verträge müssen anders bekämpft werden, als sie zu verbieten, denn damit wurde und wird ganzen Wissenschaftler*innengenerationen die Chance genommen, sich beruflich zu etablieren. Das Problem ist doch nicht, dass Professoren ihre Mitarbeiter nicht langfristig anstellen wollen, sondern dass sie es nicht können. So lange die Politik selbst bei Finanzierungen immer nur auf befristete Projekte setzt, kann sie nicht verlangen, dass die Mitarbeiter unbefristet angestellt werden.

Das Gesetz geht demnächst in den Bundestag. 

 

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Interner Link

Mittwoch, 5. August 2026

Petition: Denkmalpflege in Sachsen sichern – Einheit der Archäologie bewahren

   Petition  zum  unterschreiben!  
auf der Plattform des sächsischen Landtags offen zum Mitzeichnen:

Diese Petition wendet sich nur gegen die Pläne zur Auflösung der Fachämter. In Sachsen ist aber weit mehr geplant, das im Interesse der Erhaltung der archäologischen Relikte verhindert weden muss:

 

Links

Siehe auch DGUF-Newsletter v.4.8.2026 - https://www.dguf.de/newsletter/newsletter-lesen/dguf-newsletter-nr-140-vom-04-08-2026

 

Montag, 3. August 2026

Chersonesos: Weltkulturerbe auf der roten Liste

Die antike Stadt Chersonesos und ihr Umland im Südwesten der Krim wurde im Juli 2026 offiziell auf die Liste des gefährdeten Welterbes der UNESCO gesetzt. Diese Entscheidung fiel während der 48. Sitzung des Welterbekomitees in Busan, Republik Korea.

Gründe für die Eintragung der Stätte in die Liste des gefährdeten Welterbes waren dokumentierte Belege für illegale archäologische Ausgrabungen, die großflächige Bebauung der Stätte und ihrer Pufferzonen, die Zerstörung des archäologischen Kontextes, die Verbringung von Kulturgut außerhalb der Krim sowie weitere Handlungen, die die Erhaltung ihres außergewöhnlichen universellen Wertes bedrohen.

Die Zerstörungen durch Putins Propagandapark habe ich hier auf Archaeologik und für die EAA dokumentiert – verbunden mit dem Aufruf, dass die UNESCO handeln und der Stätte den Welterbestatus aberkennen müsse.


Das Kommitee begründete den Schritt juristisch mit zwei Kriterien der UNESCO-Richtlinien: 
  • Nachgewiesene Gefahr (Ascertained Danger): Der reale, unumkehrbare Verlust der historischen Authentizität durch die modernen Überbauungen. 
  • Potenzielle Gefahr (Potential Danger): Der anhaltende bewaffnete Konflikt, die mangelnde Rechtsstaatlichkeit durch die illegale Annexion sowie der negative Einfluss großflächiger urbaner Regionalprojekte. 
Hinzu kommt der mangelnde Zugang durch die verantwortliche Ukraine. Da sie seit 2014 keinen physischen Zugriff mehr auf das Territorium hat, kann sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz und Management der Stätte nicht nachkommen. 

Die Aufnahme in die „Rote Liste“ entzieht einer Stätte nicht den Welterbe-Titel. Sie ist jedoch ein internationaler Alarmmechanismus. Damit werden erweiterte UN-Überwachungsprozesse in Gang gesetzt, Gelder aus globalen Notfallfonds freigegeben und rechtliche Grundlagen für spätere internationale Strafprozesse wegen der Zerstörung von Kulturgütern im Krieg gefestigt. Chersonesos ist damit die erste Welterbestätte auf der von Russland besetzten Krim, die diesen Status erhält. 


Politische Reaktionen

Der ukrainische Außenminister Andrij Sybiha und das Ministerium für Kultur begrüßten das Urteil als „wichtige internationale Bestätigung der russischen Zerstörungen“. Die Ukraine fordert nun verstärkte weltweite Kontrollen, um den illegalen Handel mit den geraubten antiken Kulturgütern aus der Krim zu stoppen. Westliche Staaten wie Polen, Tschechien und die Schweiz unterstützten den ukrainischen Antrag während der Sitzung aktiv.

Der russische UNESCO-Vertreter Rinat Aljautdinow erklärte, Russland erkenne die Entscheidung nicht an. Moskau behauptet, die Maßnahmen vor Ort dienten dem „Erhalt“ und der „Restaurierung“ der Denkmäler. Tatsächlich zeigen die vorliegenden Informationen deutkich, dass Russland für seine nationale Propaganda Geschichte umdeutet und die Zerstörung authentischer Quellen dazu zumindest un Kauf nimmt.


Weitere Stätten auf der Krim

Chersonesos ist die einzige offizielle UNESCO-Welterbestätte auf der Krim. Daher  bezieht sich die Rote Liste der UNESCO für die Krim rein auf diese Stätte. Dennoch äußern sich die UNESCO sowie internationale Experten im Zuge der aktuellen Beschlüsse auch zu anderen historisch bedeutenden Kulturdenkmälern der Krim, die unter Denkmalschutz oder far auf der Vorschlagsliste (Tentative List) der Ukraine stehen: 

Der Khanspalast von Bachtschyssaraj gilt als das wichtigste verbliebene Kulturdenkmal der indigenen Krimtataren. Die ukrainische Delegation (darunter Kulturministerin Tetjana Bereschna) hat bei der UNESCO-Sitzung explizit gefordert, auch den Khanpalast unter internationalen Schutz zu stellen. Russland führt dort seit Jahren sogenannte „Restaurierungen“ durch, bei denen laut Denkmalschützern historische Eichenbalken und authentische Ziegel mutwillig durch moderne Materialien ersetzt wurden. Kritiker werfen Moskau vor, die krimtatarische Identität und Geschichte gezielt auszulöschen (vgl. Archaeologik) 30.12.2017).  
 
Khanspalast Bakchissaraj
(Foto: R. Schreg/RGZM)


Auch andere archäologische Stätten der Krim geraten zunehmend ins Visier kommerzieller und militärischer Bauprojekte. Die byzantinische Festung Cembalo bei Balaklava ist durch ein großes Neubauprojekt mit Luxushotels und Yachthafen bedroht. Große Teile des geschützten Areals wurden freigegeben, um Platz für ein Luxushotel-Projekt russischer Oligarchen zu schaffen. Zuvor wurden dort wertvolle Kulturschichten aus dem 14. bis 18. Jahrhundert in einer Notgrabung untersucht.
Archaeologik hat schon früher die Situation auf der Krim thematisiert (Label Krim). 

Das generelle Mandat der UNESCO zur Krim

Da die UNESCO die Annexion der Krim völkerrechtlich nicht anerkennt, fordert das Welterbekomitee in seinen Resolutionen fortlaufend den Schutz aller beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter auf der gesamten Halbinsel. Die Organisation ruft die internationale Gemeinschaft auf, den illegalen Handel und Schmuggel mit Antiquitäten zu stoppen, die bei unautorisierten Grabungen auf der Krim entwendet und nach Russland verbracht werden. 

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Samstag, 1. August 2026

Trump lässt die Maler kommen!

POTUS Don. Trump hat in seiner Genialität eine neue Idee, wie man Denkmäler aufhübscht. Er will das steinsichtige Eisenhower Executive Office Building weiß-silbern streichen. Das ganze soll im Kontext seines Arch de Trump ein neues Farbkonzept für Washington etablieren.

Der Eingriff am Gebäude unterliegt eigentlich der Genehmigung der Denkmalschutzbehörden. Trump will das mit präsidentieller Macht umgehen und seine Malertruppe entsenden. 

Die Anwaltsfirma  Cultural Heritage Partners will eine einstweilige Verfügung erwirken, da hier kein Präzendezfall entstehen darf, wonach der Präsident ohne jede Expertise an Denkmälern rumpfuschen darf.

Letztlich geht es aber um weit mehr als den Denkmalschutz. Es ist ein erneuter Versuch von POTUS Don Trump, seine Machtbefugnisse auszudehnen. Es würde hier ein Präzedenzfall geschaffen, wonach der Präsident nach Belieben Gesetze und Verfahren umgehen könnte. Fast gewinnt man den Eindruck, dass die Denkmalpflege ihm hier als Experimentierfeld dient, bei dem zu erwarten ist, dass es nur geringe Aufmerksamkeit und Resonanz findet - Und seine Präzedenzfälle kaum Beachtung finden.

Die bisherigen Erfahrungen mit Trumps Malern waren ja nicht besonders gut. Vielleicht wird die Farbe diesmal ja rosa und blättert auch nach zwei Tagen ab...

Interne Links zu Donald Trumps Geschichtspolitik