Montag, 10. August 2026

Wissenschaftszeitvertragsgesetz: fortgesetzte Frickelei, aber immerhin eine Verbesserung

Nachdem eine Initiative der Ampel-Koalition, die im Wissenschaftzeitvertragsgesetz eine weitere Verkürzung der Fristen vorgesehen hat, glücklicherweise nicht mehr zustande kam, hat die aktuelle schwarz-rote Regierung einen zunächst katastrophalen Referentenentwurf so weit nachgebessert, dass er insgesamt doch eine Verbesserung darstellen dürfte.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den offiziellen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich beschlossen. Nachdem der Reformanlauf in der vorherigen Legislaturperiode nach dem Koalitionsbruch liegen geblieben war, hat das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die Novellierung nun auf den Weg gebracht, womit als Nächstes der parlamentarische Prozess im Bundestag ansteht. 

Kernpunkte des beschlossenen Regierungsentwurfs

Der beschlossene Gesetzesentwurf sieht vor:
  • Die maximale Gesamtdauer, für die Wissenschaftler über das Sonderbefristungsrecht angestellt werden dürfen, bleibt unverändert:
  • Vor der Promotion: Maximal sechs Jahre Beschäftigung über die Qualifizierungsbefristung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). 
  • Nach der Promotion (Postdoc-Phase): Ebenfalls maximal sechs Jahre Höchstbefristungsdauer. Die zwischenzeitlich diskutierte Verkürzung auf eine "4+2"- oder "3+3"-Regelung wurde im finalen Kabinettsbeschluss verworfen
  • Verbindliche Mindestvertragslaufzeiten: Erstverträge müssen in der Promotionsphase (vor der Promotion) künftig mindestens drei Jahre und in der Postdoc-Phase (nach der Promotion) mindestens zwei Jahre laufen. 
  • Qualifizierungsbefristung vor Drittmittelbefristung: Die Drittmittelbefristung soll erst dann zulässig sein, wenn die maximal zulässige Befristungsdauer nach der Qualifizierungsbefristung vollständig ausgeschöpft ist. Neueinstellungen in den ersten Jahren müssen also grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG, auch wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert ist. 
  • Die Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte steigt von sechs auf acht Jahre. 
  • Die neuen Regelungen sollen nicht für bestehende Verträge gelten. 
Der Gesetzesentwurf trägt damit der Kritik des Deutschen Hochschulverbands sowie Forderungen der oppositionellen GRÜNEN im Bundestag Rechnung. Beispielsweise bleibt entgegen dem ersten Referentenentwurf vom Mai  die Übertragung nicht genutzter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase nach massiver Kritik aus der Wissenschaft nun doch erhalten.  Positiv zu vermerken ist, dass die Befristungszeiten  nicht immer weiter verkürzt werden - zudem ist festzuhalten, dass Anstellungen über steuerbasierte Drittmittelprojekte grundsätzlich möglich sind. Frühere Versionen des Gesetzes hatten das auch nach der Qualifizierungsphase ausgeschlossen.

   Ein Wissenschaftler arbeitet in befristetem Vertrag. 
(KI-generiert mit Craiyon)

Seit Jahren wird immer wieder am Wissenschaftszeitvertragsgesetz rumnovelliert, indem Fristen mal verlängert, mal verkürzt werden, Drittmittelprojekte mal so, mal so definiert oder berücksichtigt werden. Alle "Lösungsansätze" haben immer nur an Fristen und Anrechnungen rumgebastelt, anstatt die Befristungeregeln einfach komplett zu kippen. Prekäre befristete Verträge müssen anders bekämpft werden, als sie zu verbieten, denn damit wurde und wird ganzen Wissenschaftler*innengenerationen die Chance genommen, sich beruflich zu etablieren. Das Problem ist doch nicht, dass Professoren ihre Mitarbeiter nicht langfristig anstellen wollen, sondern dass sie es nicht können. So lange die Politik selbst bei Finanzierungen immer nur auf befristete Projekte setzt, kann sie nicht verlangen, dass die Mitarbeiter unbefristet angestellt werden.

Das Gesetz geht demnächst in den Bundestag. 

 

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