Donnerstag, 23. Juli 2026

Die Gesetzesänderungen und ihre Termine im Überblick

Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern haben ihre Denkmalschutzgesetze bereits handstreichartig geändert (Archaeologik 26.6.2026). In Niedersachsen und Sachsen laufen die Verfahren noch (Archaeologik 15.7.2026). In Schleswig-Holstein wird das Thema in der nächsten Legislaturperiode auf den Tisch kommen.

Die parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren sehen zumeist die Möglichkeit der Stellungnahme von Fachverbänden vor.  Traditionell ist da die DGUF engagiert, die aktuell auch den Prozess in Nordrhein-Westfalen aktiv begleitet. 

Da aktuell alles gehäuft kommt, wird es schwierig, mit dem ja ehrenamtlichen Engagement in allen Gesetzgebungsprozessen präsent zu sein. Gefragt sind die regionalen archäologischen Gesellschaften, die aber vielfach so eng mit der jeweiligen Landesarchäologie personell und bezüglich ihrer Adresse verzahnt sind, dass sie sich kaum wirkungsvoll politisch positioniert werden können und ggf. zentrale Vorstandsmitglieder sich als Landesbeamte in diese Verfahren öffentlich nur bedingt einbringen können.

Daher ist es wichtig, dass die Gelegenheit zu Stellungnahmen in  regulären Anhörrungsverfahren, aber auch gegenüber den Landtagsabgeordneten genutzt werden - und Petitionen wahrgenommen werden. Vielfach finden die laufenden gesetzgebungsprozesse aber kaum Beachtung und finden den Weg gar nicht erst in die Medien.

Mit Hilfe von KI habe ich daher folgende Liste erstellt, die zeigen soll, wo welche Änderungen im Busch sind und wo es lohnt, die Augen offen zu halten. Dazu habe ich Google KI wie folgt gepromptet: "Stelle mir eine Liste zum aktuellen Stand der Novellierungen der Denkmalschutzgesetze in Deutschland zusammen. Bitte gib 1.) Link zum 2025 gültigen Gesetz,  2.) eine Zusammenfassung der geplanten Änderungen (insbes. Verlagerung auf Untere Denkmalschutzbehörde, Abkehr vom deklaratorischen Prinzip, Umgang mit Verursacherprinzip, Wirtschaftlichkeitsvorbehalte), 3.) Stand des Gesetzgebungsverfahrens mit Fristen zu Anhörungen und Stellungnahmen und eine 4.) Liste der eingegangenen Stellungnahmen. Die Links müssen zuverlässig stimmen. Prüfe alle Angaben gegen!"

Das Ergebnis habe ich nur geringfügig bearbeitet. Ich habe den Inhalt anhand der gebotenen Quellen punktuell geprüft, Dabei sind mir wenige offensichtliche Falschaussagen (Bremen, Sachsen-Anhalt) aufgefallen, die ich ebenso wie einige offensichtlich falsche Links entfernt habe. Für die Inhalte kann ich nicht garantieren, ich hoffe aber, dass das Gesamtbild einigermaßen korrekt ist und gerade die Angaben zu dem Stand der Gesetzgebungsverfahren stimmen. Ich habe rot markiert, wo es mir demnach sinnvoll scheint, aktiv zu werden und vorsorglich z.B. Landtagsabegordnete individuell zu kontaktieren.

Die Erosion der Denkmalschutzgesetze ist für die Wissenschaft wie auch für zahlreiche Wissenschaftler eine Katastrophe - und natürlich auch für  die jeweiligen Landschaften, die mit ihren Kulturdenkmälern auch an Lebensqualität verlieren. Unbewusst ist der Denkmalverlust auch ein Faktor, der zur Entwurzelung der Menschen und deren Radikalisierung oder jedenfalls ihre Anfälligkeit für Populisten beiträgt - die ja ihrerseits eine mythische Vergangenheit erfinden. Denkmäler sind eben auch eine Quelle kritischer historischer Erkenntnis.

 

Baden-Württemberg

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

·         Gültig ist das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (mit jüngsten Änderungen aus 2023/2025). [https://www.landesrecht-bw.de, https://www.landesrecht-bw.de,  https://www.landesrecht-bw.de]

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB & massiver Verfahrensabbau: Baden-Württemberg hat zum 1. Juni 2025 eine tiefgreifende verfahrensrechtliche Änderung vollzogen: Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) in Angelegenheiten des Denkmalschutzgesetzes wurde vollständig abgeschafft (Art. 3 Gesetz zur Ausführung der VwGO). Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) sind damit direkt klagbar, was den administrativen Instanzenweg radikal verkürzt. Die Regierungspräsidien werden von der massiven Last der Widerspruchsbescheide befreit. Diese freiwerdenden Kapazitäten sollen stattdessen für die Beratung und Fortbildung der UDBs vor Ort genutzt werden. [baden-wuerttemberg.de]. Für Bürger und Denkmalschützer fällt der kostengünstige und formlose Widerspruch weg. Wer sich gegen eine Entscheidung der UDB wehren will (z. B. Nachbarn oder engagierte Eigentümer), muss nun sofort den formellen, teuren und langwierigen Klageweg vor dem Verwaltungsgericht bestreiten.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das Land unterscheidet weiterhin streng zwischen einfachen Kulturdenkmalen (§ 2 – deklaratorisch) und Denkmälern von besonderer Bedeutung (§ 12 – konstitutiv durch Eintragung ins Denkmalbuch).
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Unverändert streng verankert, jedoch prozessual durch die zeitgleiche Reform der Landesbauordnung (LBO 2025) unter Druck gesetzt, die das System "von Kontrolle auf Ermöglichen" umstellt.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte / Klimavorrang: Das Land hat die wohl weitreichendste Klimaklausel Deutschlands verankert (§ 3a). Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität (Ziel: 2040) ist der Ausbau von erneuerbaren Energien (PV/Solar) und Energieeffizienz denkmalschutzrechtlichen Belangen grundsätzlich vorrangig gegenüberzustellen. Dies hebelt den klassischen Substanzschutz bei Wirtschaftlichkeitsabwägungen faktisch aus. [https://www.landesrecht-bw.de, https://www.landesrecht-bw.de, https://www.akbw.de, https://www.landesrecht-bw.de, https://www.baden-wuerttemberg.de, https://www.restauratoren.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Die große Reformwelle (LBO-Reform, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, Solar-Vorrang) ist vollständig abgeschlossen und in Kraft (Stichtage Juni 2025 sowie die neuen Verwaltungsvorschriften zur Denkmalförderung vom Oktober 2025). Eine fortlaufende Evaluierung der Praxis der UDBs durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen läuft 2026. [https://www.akbw.de, https://www.baden-wuerttemberg.de, https://www.denkmalpflege-bw.de]

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Bayern

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025) 

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB / Entbürokratisierung: Fortführung der Reformen aus 2023. Verfahren wurden digitalisiert und verschlankt, die Rolle des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) wurde in Richtung Beratung ("Mehr Vertrauen") modifiziert.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein, Bayern hält strikt am traditionellen deklaratorischen Prinzip (Denkmaleigenschaft ex lege) fest.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte / PV-Anlagen: Verankerung von vereinfachten Prüfverfahren für regenerative Energien (Solar/PV) direkt am Denkmal. [https://www.vdwbayern.de, https://www.sueddeutsche.de, https://www.bayika.de,  https://www.ksk-immobilien.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Berlin

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB & radikale Entlastung: Berlin führt im Rahmen seines brandneuen Mantelgesetzes eine massive Entlastung ein. Die Denkmalschutzbehörden werden gesetzlich verpflichtet, [Kataloge genehmigungsfreier Maßnahmen] zu definieren. Vorhabenträger können Standardeingriffe im Bestand künftig völlig ohne UDB-Erlaubnisverfahren umsetzen. Zudem gilt über das Landesorganisationsgesetz eine strikte Bearbeitungsfrist von maximal einem Monat für behördliche Stellungnahmen.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das deklaratorische Prinzip bleibt die gesetzliche Basis.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Bleibt formell bestehen, wird aber durch das übergeordnete Ziel, die Baugenehmigung als „absoluten Schlusspunkt“ zu setzen (keine nachgelagerten Prüfungen oder Baustopps mehr), administrativ stark unter Druck gesetzt.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Das neue Gesetz steht ganz im Zeichen des kostengünstigen Bauens („Einfach-Bauen-Berlin-Gesetz“). Bauliche und technische Standards – auch solche, die den historischen Denkmalschutz tangieren – werden gezielt abgesenkt, um insbesondere den öffentlichen und sozialen Wohnungsbau wirtschaftlich zu beschleunigen. [https://beck-online.beck.de, https://www.berlin.de, https://www.berlin.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

Brandenburg

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Brandenburg hat die Kompetenzen der UDBs im Zuge der jüngsten Verfahrensbeschleunigungen gestärkt. Um Verzögerungen zu minimieren, wird bei Standardverfahren die rein kommunale Entscheidungskompetenz forciert.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das deklaratorische Prinzip (Schutz ex lege) bleibt unangetastet.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Rechtlich stabil, in der Praxis jedoch räumlich stark eingeschränkt: Seit der Novelle müssen denkmalfachliche Prüfungen bei Großvorhaben (insb. Windenergie) nicht mehr flächendeckend, sondern nur noch in [65 vordefinierten, landesweit bedeutenden Schutzradien] durchgeführt werden. [https://www.wind-energie.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte / Energie-Vorrang: Brandenburg hat ein weitreichendes Regel-Ausnahme-Verhältnis etabliert. Der Ausbau von erneuerbaren Energien (PV und Windkraft) besitzt im Außenbereich rechtlich Vorrang vor dem Denkmalschutz. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für Eigentümer bei energetischen Sanierungen wurde drastisch abgesenkt. [https://www.wind-energie.de, https://brandenburg.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Bremen

1) Link zum gültigen Gesetz (Stand 2026)

2) Zusammenfassung der aktuellen/geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Keine administrative Verlagerung im klassischen Föderalismus-Sinn. Als Stadtstaat bündelt Bremen die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde direkt beim Landesamt für Denkmalpflege Bremen (für die Stadt Bremen) und beim Magistrat (für Bremerhaven). Anpassungen im Jahr 2026 fokussieren sich auf rein digitale Verfahrensstraffungen zwischen Denkmalpflege und Bauaufsicht. [https://www.transparenz.bremen.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Bremen hält strikt am konstitutiven Prinzip fest. Der gesetzliche Schutzstatus für ein Objekt entsteht erst mit der formellen, behördlichen Eintragung in die Denkmalliste (§ 3 Abs. 1 BremDSchG). [https://www.denkmalrechtbayern.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Unverändert beibehalten. Gemäß § 21 des Gesetzes gilt in der Bodendenkmalpflege die strikte wissenschaftliche Kostentragungspflicht des Verursachers bei Erdarbeiten an bekannten oder vermuteten Fundstellen.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Starke Dynamik durch das übergeordnete Bremische Solargesetz (BremSolarG). Zwar entfällt die PV-Pflicht bei unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BremSolarG), doch im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 11 BremDSchG) wägt die Behörde im Jahr 2026 den Ertrag regenerativer Energien standardmäßig höher. Auf nicht einsehbaren Dachflächen werden PV-Anlagen im Regelfall pauschal freigegeben.

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Gesetzgeberisch stabil. Die verfahrenstechnische Taktung wird über die laufende Digitalisierung des Bauordnungsrechts durch das Bauressort vollzogen, nicht über akute parlamentarische Gesetzesnovellen des DSchG.

4) Liste der eingegangenen Stellungnahmen / Dokumente

  • Offizieller administrativer Prüfmaßstab: Leitfaden Solaranlagen und Denkmalschutz des Landesamtes für Denkmalpflege Bremen.

 

Hamburg

1) Link zum gültigen Gesetz (Stand 2026)

2) Zusammenfassung der aktuellen/geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Keine Verlagerung. Hamburg schließt eine Dezentralisierung auf die Bezirksämter politisch aus. Das Denkmalschutzamt Hamburg agiert als einstufige Zentralbehörde für das gesamte Stadtgebiet. Das Hamburgische Serviceportal steuert im Jahr 2026 rein digitale Prozessbeschleunigungen. [https://de.wikipedia.org]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Hamburg hat 2013 vom konstitutiven System auf das deklaratorische Prinzip umgestellt (Schutz entsteht direkt kraft Gesetzes ex lege, sobald ein Objekt die Kriterien erfüllt). Das Prinzip wird eisern verteidigt. [https://www.hamburg.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Sehr streng. Das archäologische Verursacherprinzip im Stadt- und Hafengebiet greift kompromisslos bei allen Großbauvorhaben. Investoren müssen Grabungs- und Dokumentationskosten vollständig übernehmen. [https://verwaltung.bund.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 9 HmbDSchG) erfolgt eine offensive "Klimaschutz-Öffnung". Das Amt genehmigt Solaranlagen im Regelfall auf allen Nicht-Sichtflächen des Denkmals und öffnet sich vermehrt für optisch angepasste Denkmalschutz-Solarziegel.  

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Gesetzgeberisch stabil. Prozessuale Erleichterungen für das Bauen im Bestand greifen primär über die flankierende und fortlaufend angepasste Hamburgische Bauordnung (HBauO), die dem Denkmalschutzamt straffe interne Bearbeitungsfristen vorschreibt.

4) Liste der eingegangenen Stellungnahmen / Dokumente

  • Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) Hamburg zum Erhalt der "Grauen Energie" im Hamburger Gebäudebestand. [https://gruene-mitte.com]

 

Hessen

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Massive Stärkung der Kommunen. Standardfälle entscheiden Untere Behörden künftig völlig autark. Das Landesamt für Denkmalpflege (Fachbehörde) wird auf Welterbe und Großprojekte zurückgedrängt. Zudem gilt eine strikte Genehmigungsfiktion: Wird ein Antrag nicht binnen 3 Monaten beschieden, gilt er automatisch als erlaubt. [https://archaeologik.blogspot.com, https://www.youtube.com]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein, Hessen behält sein deklaratorisches Prinzip bei, weicht aber Schutzmechanismen im Verfahren durch Verfahrensfreistellungen auf (z.B. solarer Innenausbau). [https://www.youtube.com, https://www.youtube.com]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Militärgelände und Infrastrukturen erhalten weitreichende Sonderstellungsklauseln (§ 8 neu). [https://starweb.hessen.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für Eigentümer wird explizit und verbindlich direkt im Gesetzestext verankert. [https://www.youtube.com]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Mecklenburg-Vorpommern

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der Änderungen (bereits in Kraft)

  • Verlagerung auf die UDB: Deutliche Stärkung der Verantwortung vor Ort. Das Gesetz grenzt die Zuständigkeiten zwischen dem Landesamt (LAKD) und den UDBs trennscharf ab, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Für die Fachbehörde wurde eine strikte, verkürzte Frist von nur einem Monat zur Abgabe von Stellungnahmen eingeführt.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Zur Stärkung der Transparenz wurde jedoch eine zentral geführte, digitale Denkmalliste beim Landesamt etabliert, um die Rechtssicherheit für Eigentümer und Planer im deklaratorischen System digital zu stützen.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Das Verursacherprinzip bleibt unangetastet, wird jedoch durch die digitalisierten, strafferen Fristvorgaben im Genehmigungsverfahren zeitlich stark reglementiert.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte / Ökologische Öffnung: Die Novelle gilt als "ökologische und soziale Weiterentwicklung". Sie enthält weitreichende Erleichterungen für die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden (z.B. Fachwerkhäusern) und schreibt vor, dass Klimaschutz und Denkmalschutz administrativ aktiv zusammengedacht werden müssen. [https://www.vhw.de, https://www.regierung-mv.de, 15, https://www.kirche-mv.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Abgeschlossen. Das Gesetz wurde nach 19 Jahren unveränderter Rechtslage am 12. November 2025 final vom Landtag in Schwerin verabschiedet und ist somit das aktuellste, vollendete Regelwerk. [https://www.vhw.de, https://www.kirche-mv.de]

4) Eingegangene Stellungnahmen

  • Offizielle Abschlusserklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV.
  • Kritische Würdigung der parlamentarischen Opposition (AfD-Landtagsfraktion MV) zur personellen Unterausstattung trotz verstraffter Fristen. [https://www.regierung-mv.de, https://afd-mv.de]

 

Niedersachsen

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Unter dem politischen Vorhaben, administrative Prozesse zu verschlanken und Kosten zu senken, plant das Kabinett eine signifikante Stärkung der kommunalen Ebene (UDB). Fachliche Beteiligungsrechte des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) werden zurückgefahren, was die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) stark kritisiert. [https://www.restauratoren.de, https://denkmalpflege.niedersachsen.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das bestehende deklaratorische Prinzip (Denkmaleigenschaft entsteht durch die Erfüllung der Kriterien des Gesetzes, nicht erst durch Eintragung) bleibt strukturell verankert.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Dramatischer Einschnitt in der Archäologie geplant. Durch eine fundamentale Änderung von § 13 NDSchG sollen künftig rund 85 Prozent der archäologischen Kulturdenkmale im Land den rechtlichen Pauschalschutz verlieren. Erdarbeiten auf ehemals geschützten Flächen (auch bekannten Fundstellen in mittelalterlichen Innenstädten) könnten künftig ohne vorherige Genehmigung oder archäologische Begleitung durchgeführt werden, wodurch das klassische archäologische Verursacherprinzip (Verursacher zahlt Ausgrabung) massiv ausgehöhlt wird. [https://www.openpetition.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Angesichts von Novellierungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und Bestrebungen zur Vereinfachung von Solaranlagen auf Denkmalen werden wirtschaftliche Nutzungsinteressen sowie der Abbau von bürokratischen Hürden für Investoren explizit priorisiert. [https://www.openpetition.de, https://www.ihk.de, https://bal-heizung.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Das Gesetzgebungsverfahren läuft aktuell auf Hochtouren. Das niedersächsische Kabinett hat erst vor wenigen Tagen, am 7. Juli 2026, den Entwurf zur Änderung des NDSchG offiziell für die Verbändebeteiligung freigegeben.
  • Fristen: Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fachverbände werden aktuell im Sommer 2026 eingeholt. [https://www.restauratoren.de, https://www.restauratoren.de]
    laufende Petition:  https://www.openpetition.de

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Nordrhein-Westfalen (NRW)

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die Untere Denkmalschutzbehörde (UDB): Massive Schwächung des Einvernehmens. Die politische Spitze kann Verfahren an sich ziehen (§ 24 Abs. 6 neu); Fachämter verlieren zudem das Antragsrecht zur Unterschutzstellung bei staatlichen Liegenschaften. [https://www.dguf.de, https://www.denkmalschutz.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: NRW verbleibt zwar im konstitutiven Prinzip (Eintragungspflicht), führt aber durch die Koppelung an die Bauordnung erhebliche "Kenntnisgabeverfahren" statt Genehmigungspflichten für Landes-/Bundesbauten ein. [https://archaeologik.blogspot.com, https://dombert.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Infrastrukturvorhaben (Straßen/Schiene) werden ohne Planfeststellung von der denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht befreit, was das archäologische Verursacherprinzip de facto aushebelt. [https://www.lvr.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Einführung weitreichender Sonderrechte für krisen- und verteidigungsrelevante Liegenschaften (§ 38a DSchG neu). Das wirtschaftliche oder strategische Staatsinteresse hebelt den Denkmalschutz aus. [https://dombert.de, https://www.denkmalschutz.de, https://www.denkmalschutz.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Rheinland-Pfalz

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

·         Gültig ist das Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der aktuellen Fassung von 2025. [https://www.landesrecht.rlp.de, https://de.wikipedia.org]

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Rheinland-Pfalz hat durch die Kopplung an die Landesbauordnung (LBauO-Novelle) das Genehmigungsverfahren für "Bauen im Bestand" digitalisiert und gestrafft. Die UDB entscheidet hier autark, wobei digitale Schnittstellen zur Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Standardprüfungen beschleunigen. [https://www.diearchitekten.org]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das historisch verankerte deklaratorische Prinzip bleibt unberührt. [https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Das archäologische Verursacherprinzip bleibt rechtlich unberührt, erfährt jedoch in der Praxis durch enge Fristsetzungen bei der Freigabe von Infrastrukturvorhaben (z.B. Straßenbauprojekte nach Entdeckungen) administrativen Beschleunigungsdruck. [https://www.denkmalschutz.de]
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Das Gesetz behält die strenge "Zumutbarkeitsgrenze" nach § 2 Abs. 2 DSchG bei. Wirtschaftliche Belastungen durch Erhaltungskosten sind Eigentümern unzumutbar, wenn sie dauerhaft nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden. Neue Vorstöße zielen darauf ab, energetische Sanierungen im Bestand ohne Einzelfallprüfung rechtlich pauschal als "wirtschaftlich geboten" anzuerkennen, was den Ermessensspielraum der Behörden einschränkt. [https://www.landesrecht.rlp.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Die wesentlichen Verfahrenserleichterungen für das Bauen im Bestand und am Denkmal traten gekoppelt mit der Landesbauordnung schrittweise zum 1. November 2025 und 1. Januar 2026 in Kraft. Ergänzende Verwaltungsvorschriften zur Auslegung des Denkmalschutzes bei PV-Anlagen wurden fortlaufend angepasst. [https://www.diearchitekten.org]

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Saarland

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

  • Gültig ist das Gesetz Nr. 1946 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege vom 13. Juni 2018. [https://www.landesarchaeologien.de]

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Das Saarland weicht vom Bundestrend ab; hier liegt die operative Zuständigkeit bereits stark konzentriert beim Landesdenkmalamt als Zentralbehörde. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) verbleiben in einer stark assistierenden Rolle. Aktuelle Anpassungen (durch die im April 2025 in Kraft getretene Novelle der Landesbauordnung LBO) zielen primär auf die digitale Standardisierung ab. [https://www.vhw.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Das Saarland nutzt weiterhin das konstitutive System. Objekte erlangen ihren rechtlichen Schutzstatus erst mit der formellen Eintragung in die Denkmalliste.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Unverändert strikt angewendet. Bei archäologischen Maßnahmen (Bodendenkmalpflege) trägt der Verursacher die Kosten für Ausgrabung und Dokumentation.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Unter dem Druck des Bundesrechts (Wohnungsbaumantelgesetz) entbrennt im Mai/Juni 2026 eine scharfe Debatte. Da der Bund den Wohnungsbau zum „überragenden öffentlichen Interesse“ erhoben hat, fürchten saarländische Denkmalschützer, dass Denkmalschutzbelange in Abwägungsprozessen systematisch wirtschaftlichen Interessen weichen müssen. [https://www.sr.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Die landesrechtlichen Verfahrenserleichterungen (Kopplung an die LBO-Reform) sind seit 2025 in Kraft. Die Anpassung an die bundesrechtlichen Vorgaben zum Wohnungsbau befindet sich im Sommer 2026 in der politischen Abstimmung. [https://www.vhw.de]

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Sachsen

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Struktureller Umbau & Verlagerung auf die UDB: Sachsen plant eine der einschneidendsten Strukturreformen seit Jahrzehnten. Das autonome Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie sollen vollständig aufgelöst und in die Landesdirektion Sachsen (eine allgemeine Vollzugsbehörde) eingegliedert werden. Denkmalschützer befürchten eine massive [Schwächung der fachlichen Expertise und behördliche Weisungen durch die Politik. Gleichzeitig werden operative Kompetenzen vermehrt ungesteuert bei den Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) konzentriert. [https://www.evlks.de, https://www.sueddeutsche.de, https://www.np-coburg.de. https://www.vdl-denkmalpflege.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein, das deklaratorische Prinzip (Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes ex lege) bleibt unangetastet. [https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Unverändert im Kernbereich der Archäologie, jedoch wird durch die Einbettung der Fachämter in die Landesdirektion eine politische Abwägung bei Großprojekten im Vorfeld befürchtet. [https://www.evlks.de]
  •          Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Einführung einer gesetzlichen Öffnungsklausel für erneuerbare Energien (§ 12). Photovoltaikanlagen an Denkmalen sollen von der Genehmigungspflicht in ein reines, vereinfachtes Anzeigeverfahren überführt werden. Zudem steht die Debatte im Raum, ob die wirtschaftliche Zumutbarkeit bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften gelockert werden muss. [https://www.vdw-sachsen.de, https://www.vdw-sachsen.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Schleswig-Holstein

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Im Bundesland läuft eine heftige politische Debatte. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Denkmalschutzgesetz in der laufenden Legislaturperiode nicht zu ändern. Die Ministerin bekräftigt den Status quo [schleswig-holstein.de]. Während Grüne und Opposition das bestehende, im Jahr 2014 reformierte Gesetz mit starker Stellung der Fachbehörden verteidigen, drängt die CDU-Fraktion im Juli 2026 auf eine akute Reform zur "Entbürokratisierung" [cdu.ltsh.de].
  • Verlagerung auf die UDB: Ziel ist es, den Unteren Denkmalschutzbehörden bei Fristversäumnissen automatische Genehmigungen zu ermöglichen, um Vorfälle wie den unkontrollierten Abriss historischer Hofanlagen zu verhindern. [https://www.archaeologie-online.de, https://sh-gruene-fraktion.de, https://www.landtag.ltsh.de]
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Schleswig-Holstein hat 2014 erfolgreich auf das deklaratorische Prinzip umgestellt. Ein Paradigmenwechsel zurück zum konstitutiven System steht nicht zur Debatte. [https://sh-gruene-fraktion.de] Die CDU fordert aber eine Kategorisierung der Denkmäler nach ihrer Bedeutung. [cdu.ltsh.de]
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Seit 2012 im Gesetzestext verankert.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Einzigartig in Deutschland ist die gesetzlich verankerte Institution einer unabhängigen Ombudsperson für Denkmalschutz, die explizit als Mediator zwischen Denkmalschutz und Wirtschaft vermittelt und die wirtschaftliche Nutzung von Denkmalen in den Fokus stellt. Kritiker befürchten durch die angestrebte Beschleunigungsnovelle 2026 den Wandel hin zu einem reinen „Denkmalnutzungsgesetz“. [https://www.schleswig-holstein.de, https://www.archaeologie-online.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Politisch brisant. Obwohl im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vereinbart wurde, das DSchG in dieser Legislaturperiode nicht anzupassen, fordern Abgeordnete im Juli 2026 aufgrund von Vollzugsdefiziten eine sofortige gesetzliche Reform. [https://www.landtag.ltsh.de]

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Sachsen-Anhalt

1) Gültiges Gesetz (Stand 2025)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Sachsen-Anhalt reformiert seine Strukturen im Zuge der Digitalisierungswelle. Die Rolle der Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) bei Genehmigungen nach § 14 wird gestärkt. Dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) kommt primär eine beratende und gutachterliche Funktion zu. Bei Dissensen entscheidet im Regelfall die Obere Denkmalschutzbehörde (Verwaltungsamt).
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Sachsen-Anhalt hält unverändert am deklaratorischen Prinzip fest. Kulturdenkmale sind geschützt, sobald sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen; die Denkmalliste hat rein informatorischen Charakter.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Das Verursacherprinzip (§ 17) wird eisern verteidigt. Investoren von Großprojekten müssen die vollständigen Kosten für die im Vorfeld notwendigen, teils riesigen archäologischen Grabungskampagnen auf den Erschließungsflächen (z. B. im Raum Magdeburg) tragen. Das LDA bindet sich hierbei jedoch an beschleunigte, vertraglich vereinbarte Zeitschienen, um Investoren Planungssicherheit zu garantieren. [https://www.lda-lsa.de]  Das Verursacherprinzip (§ 17) wird bei großen Infrastrukturmaßnahmen (z. B. ICE-Trassen, Industrieansiedlungen wie Intel in Magdeburg) konsequent und ohne Abstriche vollzogen.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte: Das Gesetz verankert die wirtschaftliche Zumutbarkeit in § 11. Sachsen-Anhalt reagiert auf den demografischen Wandel und hohen Leerstand in historischen Altstädten (z.B. Zeitz, Weißenfels) mit flexiblen Nutzungsänderungen. Wenn eine wirtschaftliche Erhaltung durch den Eigentümer nicht möglich ist, öffnet sich das Gesetz verstärkt für Kompromisse bei der Umnutzung oder – als Ultima Ratio – für den Teilabriss. Beim Solarausbau gilt ein Regierungsdekret (Regel-Genehmigung für PV-Anlagen), das jedoch eine strikte optische Ausnahme für die Pufferzonen von UNESCO-Welterbestätten (z.B. Quedlinburg) vorsieht. [https://verwaltung.bund.de, https://www.kulturgutschutz-deutschland.de]

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Ein Novellierungsentwurf zur engeren Verzahnung des Denkmalschutzes mit der novellierten Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) befindet sich in der parlamentarischen Ressortabstimmung, um bürokratische Hürden für Investoren abzubauen. Der nächste Schritt ist eine Verbände-Anhörung. Da es sich um ein internes Verfahren der Landesregierung handelt, gibt es aktuell noch keine offiziellen Landtagsanhörungen oder Fristen für Verbände. Diese folgen erst nach dem offiziellen Kabinettsbeschluss im Herbst.

4) Eingegangene Stellungnahmen

 

Thüringen

1) Gültiges Gesetz (Stand 2026)

2) Zusammenfassung der geplanten Änderungen

  • Verlagerung auf die UDB: Thüringen setzt stark auf Entbürokratisierung. Um Verfahren zu beschleunigen und Genehmigungsstaus aufzulösen, wurden die Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) in den Landkreisen und kreisfreien Städten prozessual gestärkt. Dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) bleibt im Regelfall die Rolle des fachlichen Gutachters. Bei verfahrenstechnischen Verzögerungen greifen enge Fristen, um Bauwilligen schneller Rechtssicherheit zu geben.
  • Abkehr vom deklaratorischen Prinzip: Nein. Thüringen hält unverändert an seinem etablierten deklaratorischen Prinzip fest. Objekte, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllen, sind ex lege geschützt. Die digitale Denkmalbuch-Eintragung dient der deklaratorischen Dokumentation und Rechtssicherheit im Vorfeld von Bauplanungen.
  • Umgang mit Verursacherprinzip: Rechtlich verankert, aber administrativ unter Druck. Das Verursacherprinzip bei Bodendenkmälern (§ 16) zwingt Investoren zur Übernahme von Grabungs- und Dokumentationskosten. Allerdings führt der politische Druck zur Beschleunigung von Wohnungsbau- und Infrastrukturprojekten dazu, dass das TLDA denkmalfachliche Untersuchungen zeitlich extrem eng getaktet in den Bauablauf integrieren muss. Nachgelagerte Baustopps sollen strikt vermieden werden.
  • Wirtschaftlichkeitsvorbehalte / Solarausbau: Die wirtschaftliche Zumutbarkeit (§ 7) wurde stark mit ökologischen Zielen verknüpft. Analog zur Thüringer Bauordnung (ThürBO) gilt beim Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Erleichterung. Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Dächern werden in der Praxis im Regelfall genehmigt, sofern sie nicht die historische Substanz zerstören oder das Erscheinungsbild eines international bedeutenden Kulturdenkmals (z. B. Welterbestätten) extrem beeinträchtigen.

3) Stand des Gesetzgebungsverfahrens & Fristen

  • Status: Gesetzgeberisch stabil. Die Verzahnung und Straffung der denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren erfolgt fortlaufend über die Anpassungen und Digitalisierungsprozesse der Thüringer Bauordnung (ThürBO), die das Ziel verfolgt, bürokratische Hürden für das Bauen im Bestand abzubauen.

4) Eingegangene Stellungnahmen

  • -

Bundesland

Verlagerung auf UDB

Prinzip (Dekl. vs. Konst.)

Umgang mit Verursacherprinzip

Wirtschaftlichkeit & Zumutbarkeit

Stand der Novellierung & Fristen

Baden-Württemberg

Sehr hoch
Vollständige Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Entscheidungen der UDB sind ohne Vorverfahren direkt einzuklagen.

Nein
Beibehaltung des Mischsystems: einfache Kulturdenkmale (§ 2) bleiben deklaratorisch, besondere Denkmale (§ 12) konstitutiv.

Beibehalten
Formell streng verankert, wird jedoch prozessual durch die "Ermöglicher"-Philosophie der neuen Landesbauordnung (LBO 2025) flankiert.

Massive Aufweichung
Gesetzlicher Klimavorrang (§ 3a): Bis 2040 ist der Ausbau erneuerbarer Energien denkmalschutzrechtlichen Belangen grundsätzlich vorrangig gegenüberzustellen.

Abgeschlossen und in Kraft
Die große Reformwelle (LBO-Reform, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, Solar-Vorrang) ist vollständig vollzogen. Eine Evaluierung der Praxis läuft im Jahr 2026.

Bayern

Moderat
Verfahrenskonzentration bei UDB, starke digitale Schnittstellen.

Deklaratorisch
(strikt beibehalten).

Beibehalten
aber verfahrenstechnisch beschleunigt.

Gekoppelt
an Klimaschutzmaßnahmen (PV-Anlagen).

Bereits in Kraft
Das Änderungsgesetz wurde am 23. Dezember 2025 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2026 offiziell in Kraft.

Berlin

Sehr hoch
Einführung rechtlich [genehmigungsfreier Maßnahmenkataloge] zur radikalen Entlastung der Ämter.

Nein
Deklaratorisches System bleibt die Rechtsbasis.

Beibehalten (Unter Druck)
Baugenehmigung soll als finaler Schlusspunkt nachgelagerte Prüfungen verhindern.

Extrem hoch
Gezielte Absenkung baulicher Standards zur wirtschaftlichen Kostenreduktion beim Bauen.

Aktuell laufendes Verfahren
Das „Gesetz für einfaches Bauen“ (GEB) wurde am 12. Mai 2026 vom Senat beschlossen. Die parlamentarischen Ausschussanhörungen im Abgeordnetenhaus finden im Sommer/Herbst 2026 statt.

Brandenburg

Moderat bis Hoch
Kompetenzstärkung vor Ort zur Vermeidung von Verzögerungen bei Standardverfahren.

Nein
Deklaratorisches System bleibt unverändert bestehen.

Räumlich beschränkt
Prüfpflichten im Umfeld von Großprojekten (Windkraft) auf feste Schutzradien reduziert.

Sehr hoch (Vollzogen)
Gesetzlicher Klimavorrang im Außenbereich hebelt Substanzschutz gezielt aus.

In Kraft / Praxissteuerung
Die grundlegenden strukturellen Änderungen sind aktiv. Im Juni 2026 wurde zudem die Novelle der Bauordnung (BbgBO) verabschiedet, die denkmalrechtliche Verfahren im Bestand noch enger taktet.

Bremen

Keine
Zentralisiertes System (Landesamt agiert direkt als Behörde für die Stadt Bremen).

Nein
Beibehaltung des traditionell konstitutiven Systems (Schutz erst durch Listeneintrag).

Beibehalten
Klassische Kostentragungspflicht bei archäologischen Eingriffen (§ 21) unverändert.

Erhöhte Priorität
Wirtschaftliche Amortisation von PV-Anlagen sticht im Zweifel den optischen Denkmalschutz aus.

Gesetzgeberisch stabil
Anpassungen an Beschleunigungsmandate erfolgen primär administrativ im Zuge der laufenden Digitalisierung des Bauordnungsrechts durch den Senat.

Hamburg

Keine
Einstufige Verwaltung; das Denkmalschutzamt bündelt alle Kompetenzen zentral.

Nein
Deklaratorisches System (seit 2013 etabliert) bleibt die feste Basis.

Strikte Anwendung
Kompromisslose Anwendung des Verursacherprinzips bei Großprojekten (z.B. Hafen/City).

Balanciert
Strikte Prüfungen, aber sehr liberale Praxis bei Solaranlagen auf Nicht-Sichtflächen.

Gesetzgeberisch stabil
Das Kernwerk von 2013 ist rechtssicher. Prozessuale Taktungen im Bestand werden fortlaufend über die neue Hamburgische Bauordnung (HBauO) einjustiert.

Hessen

Sehr hoch
Autarke UDB-Entscheidung bei Standardfällen, Genehmigungsfiktion.

Deklaratorisch
(beibehalten).

Bereichsweise eingeschränkt
(Sonderrechte für Militärflächen).

Verbindlich
im Gesetzestext zulasten der Substanz verankert.

Verabschiedet mit Frist
Der Landtag hat das Gesetz am 10. Juni 2026 final verabschiedet. Das Gesetz tritt regulär zum 1. Januar 2027 offiziell in Kraft.

Mecklenburg-Vorpommern

Sehr hoch (Vollzogen)
Klare Kompetenztrennung; Fachbehörde ist an strikte 1-Monats-Frist gebunden.

Nein
Deklaratorisch, aber gestützt durch eine neue, zentrale digitale Denkmalliste.

Beibehalten
Rechtlich stabil, administrativ jedoch durch die Beschleunigungsfristen eingegrenzt.

Moderat (Balanciert)
Gesetzliche Öffnung für PV-Anlagen bei gleichzeitiger sozial-ökologischer Abwägung.

Abgeschlossen
Das vollständig novellierte „Erste Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes“ wurde im Spätherbst verabschiedet und trat am 31. Dezember 2025 in Kraft.

Niedersachsen

Hoch
Schwächung der fachlichen NLD-Beteiligung zugunsten schnellerer kommunaler Verfahren.

Nein
Beibehaltung des deklaratorischen Prinzips.

Extrem aufgeweicht
Geplante Abschaffung des Pauschalschutzes für ~85% der archäologischen Flächen (§ 13); Erdarbeiten ohne Voruntersuchung.

Erhöhte Priorität
Verfahren sollen primär günstiger und schneller werden; Solarpriorisierung im Bestand.

Verfahren läuft auf Hochtouren
Das niedersächsische Kabinett hat erst vor wenigen Tagen, am 7. Juli 2026, den Entwurf freigegeben. Die schriftliche Verbändeanhörung läuft über den Sommer 2026.

Nordrhein-Westfalen

Extrem hoch
(Ministerium kann Fälle an sich ziehen; Fachamt verliert Rechte).

Konstitutiv
(beibehalten, aber durch Anzeigeverfahren ausgehöhlt).

Aufgeweicht
(Infrastruktur-Freistellungen greifen in Archäologie ein).

Höhere Priorität
für Staatsbauten.

Laufendes Verfahren im Landtag
Eingebracht als Artikelgesetz (Drs. 18/17474). Die entscheidende Expertenanhörung im Bauausschuss fand im April 2026 statt; die finale Lesung steht an.

Rheinland-Pfalz

Moderat
Digitale Schnittstellen und Verfahrensstraffung beim Bauen im Bestand; UDB entscheidet im Regelfall autark.

Nein
Das historisch verankerte deklaratorische Prinzip bleibt vollumfänglich unangetastet.

Beibehalten
Das archäologische Verursacherprinzip steht rechtlich, erfährt aber durch strikte Freigabefristen bei Infrastrukturprojekten hohen Zeitdruck.

Moderat
Strenge Zumutbarkeitsgrenze bleibt. Vorstöße für pauschale Anerkennung energetischer Sanierungen im Bestand engen behördliches Ermessen ein.

Umgesetzt und in Kraft
Die wesentlichen verfahrensrechtlichen Erleichterungen für das Bauen im Bestand und am Denkmal traten schrittweise zum 1. November 2025 und 1. Januar 2026 in Kraft.

Saarland

Niedrig
Zentralisierte Struktur beim Landesdenkmalamt bleibt das tragende Säulenmodell.

Nein
Beibehaltung des traditionell konstitutiven Systems (Schutz erst ab Listeneintrag).

Beibehalten
Strikte Kostentragungspflicht des Verursachers in der Bodendenkmalpflege bleibt unberührt.

Steigender Druck
Bundesrechtlicher Vorrang des Wohnungsbaus zwingt das Land zu neuen Abwägungsregeln.

Teils in Kraft / Teils in Abstimmung
Verfahrenserleichterungen (Kopplung an LBO) sind seit 2025 in Kraft. Die Anpassung an das bundesrechtliche Wohnungsbaumantelgesetz befindet sich im Sommer 2026 in der politischen Abstimmung.

Sachsen

Extrem hoch
Geplante Auflösung der autonomen Fachämter und Eingliederung in die Landesdirektion. UDBs erhalten mehr ungesteuerte Entscheidungsmacht.

Nein
Das traditionelle deklaratorische Prinzip (Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes ex lege) bleibt unverändert bestehen.

Beibehalten (Gefährdet)
Rechtlich unverändert, in der Praxis jedoch durch die politische Eingliederung der Archäologie-Fachbehörde unter erheblichem Abwägungsdruck.

Erhöhte Priorität (PV-Fokus)
Geplante Einführung eines reinen Anzeigeverfahrens für Solaranlagen (§ 12), das die wirtschaftliche Zumutbarkeit für Eigentümer pauschal stärkt.

In intensiver Debatte
Die Strukturreform der Landesämter ist politisch beschlossen, die gesetzliche Verankerung und die Novelle des DSchG befinden sich im Verfahren. Der Sächsische Landtag debattierte das Vorhaben jüngst im Juni 2026.

Sachsen-Anhalt

Moderat
UDBs entscheiden eigenständig im Alltag; Landesamt (LDA) fungiert als starke Fachinstanz.

Nein
Deklaratorisches System bleibt die rechtliche Rechtsbasis.

Sehr streng
Rechtlich und praktisch eisern verteidigt, insbesondere bei großen Industrieansiedlungen.

Hoch (Nutzungsdruck)
Hohe Kompromissbereitschaft bei Umnutzungen zur Abwendung von Leerstandsschäden.

Frühe Entwurfsphase (Regierungsintern)
Ein neuer Novellierungsentwurf befindet sich in der parlamentarischen Ressortabstimmung. Da dies eine interne Phase der Ministerien ist, gibt es aktuell noch keine offiziellen Landtagsanhörungen oder Verbändefristen.

Schleswig-Holstein

In Diskussion
CDU fordert Straffung und automatische Genehmigungsfiktionen bei UDB-Fristversäumnissen.

Nein
System 2014 etabliert, gilt weiterhin als politisches Erfolgsmodell.

Beibehalten
Formell geschützt, gerät aber bei großen Infrastruktur- und Sicherheitsvorhaben unter Druck.

Sehr hoch
Etablierung einer gesetzlichen Ombudsperson mit Fokus auf wirtschaftliche Denkmalnutzung.

Akute politische Debatte
Obwohl laut Koalitionsvertrag keine Novelle geplant war, fordern Abgeordnetengruppen im Juli 2026 aufgrund von Vollzugsdefiziten eine sofortige gesetzliche Reparatur.

Thüringen

Moderat bis Hoch
UDBs entscheiden eigenständig im Alltag; das Landesamt (TLDA) agiert als starke Fach- und Gutachterinstanz mit beschleunigten Antwortfristen.

Nein
Das bewährte deklaratorische System (Schutz kraft Gesetzes) bleibt die feste Rechtsbasis [TLDA].

Beibehalten (Unter Zeitdruck)
Kostentragungspflicht des Verursachers bei Grabungen steht, muss sich jedoch strikt an beschleunigte Bauzeitenpläne anpassen.

Hoch (Ökologischer Fokus)
Wirtschaftliche Amortisation von PV-Anlagen wird in Abwägungsprozessen standardmäßig zugunsten der Eigentümer gewichtet.

Gesetzgeberisch stabil
Die verfahrenstechnische Verzahnung und Straffung erfolgt fortlaufend im Rahmen der parallel laufenden Anpassungen und Digitalisierung der Thüringer Bauordnung (ThürBO).


Keine Kommentare: