Donnerstag, 30. Juli 2020

Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in NRW

In Nordrhein-Westfalen steht erneut eine Neufassung des Denkmalschutzgesetzes an.
Nachdem im Vorgriff auf den Entwurf der Regierungsparteien die Fraktion der Grünen schon im Januar einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, wurde am 27.5.2020 dem Landtag ein Gesetzesentwurf der Landesregierung vorgelegt.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, den erst bei der Gesetzesnovellierung von 2013 eingeführten  Landesdenkmalrat wieder abzuschaffen, er verlagert die Kompetenzen der Unteren Denkmalschutzbehörden von den Kommunen auf die Kreise, er ersetzt eine Einvernehmensregelung zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Fachbehörde durch eine bloße Anhörung zu ersetzen. Zudem spezifiziert er die Notwendigkeit einer  Nachforschungsgenehmigungen für Sondengeher.

So hat der Entwurf einige positive Aspekte, aber auch einige bedenkliche Punkte.  Insbesondere die DGUF hat hier viele wichtige Anmerkungen, die teils zumindest bedenkenswert, teils dringend umzusetzen sind.



Die DGUF kritisiert die Verlagerung der Unteren Denkmalschutzbehörden von den Kommunen auf die Kreise. Begründet wird dies im Gesetzesentwurf damit, dass die kleinen Kommunen "in der Regel kaum über Fachpersonal (und wenn, dann nur mit einem sehr geringen Stellenanteil)" verfügen. "Zur Stärkung der Unteren Denkmalbehörden in Nordrhein-Westfalen soll deren Struktur künftig an diejenige der Bauaufsichtsbehörden angepasst werden." Die Kritik der DGUF zielt darauf ab, dass die neuen Regelungen "ziemlich kompliziert" seien, weil in Ausnahmefällen eine kleine Gemeinde auf Antrag die Untere Denkmalschutzbehörde behalten kann, daher also uneinheitliche Zuständigkeiten entstünden. Auch verweist die DGUF auf die Mehrkosten für Fachpersonal, die mit der angeblichen Kostenneutralität des Gesetze nur zu vereinbaen, ist, wenn man davon ausgeht, dass die Aufgaben der UD künftig von weniger Personen ausgeführt würden.


Bedenklicher wird dies in Verbindung mit den Änderungen in §19. Die derzeitige Regelung "Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband." soll ersetzt werden durch "in Angelegenheiten der Baudenkmalpflege treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehör-den ihre Entscheidungen nach Anhörung des Landschaftsverbands" mithim eine Benehmens". Begründet wird dies mit einer Verwaltungsvereinfachung, die durch die Stärkung des denkmalpflegerischen sachverstands in der UD möglich sei. Dies bedeutet in der Praxis eine deutliche Minderung fachlich fundierter Entscheidungen und eine Schwächung der Fachbehörden. Für die Bodendenkmalpflege soll die Benehmensregelung beibehalten werden.

Eine alte Forderung der DGUF betrifft das Verbandsklagereecht im Denkmalschutz in Anlehnung an die Praxis im Umweltschutz (vergl. z.B. 2014. Es soll damit eine bürgerschaftliche Kontrollmöglichkeit geschaffen werden, die gerade im Denkmalschutz dringend und angemessen scheint, denn der Denkmalwert bestimmt sich ja, wie auch im vorliegenden Gesetzesentwurf in §2 ausgeführt, durch das öffentliche Interesse. Gerade wenn es keinen Landesdenkmalrat gibt, der laut §23 im aktuellen Gesetz zumindest offiziell eine Anhörung anerkannter Denkmalpflegeorganisationen ermöglicht hätte und wenn die Rolle der Fachbehörden eingeschränkt wird, scheint eine solche Regelung notwendig, umsicherzustellen, dass bürgerschaftliches Interesse angemessen einfließen kann.

Positiv zu vermerken ist auch die veränderte Definition der Denkmalwürdigkeit eines Objektes, die nicht zwischen Bau- und Bodendenkmal unterscheidet und mit der Formulierung „aus vergangener Zeit“ - unter dem in der Begründung "in Anlehnung an die Regelungen zum Kulturgüterschutz ein zurückliegender Zeitraum von 50 Jahren verstanden werden [soll], er sollte 30 Jahre (eine Generation) in der Regel nicht unterschreiten." Dies erleichtert eine Berücksichtigung einer Archäologie der Moderne in der Denkmalpflege.

Ebenso positiv zu vermerken ist die klarere Formulierung in § 12, die nun explizit die Suche nach Bodendenkmälern mit technischen Hilsmitteln (=Metalldetektoren) unter die Genehmigungspflicht stellt, wie das bislang auch schon der Rechtspraxis entsprochen hat.

Ein aus archäologischer Sicht drängendes Problem des Denkmalrechts in NRW rührt der Gesetzesentwurf (im Gegensatz zu dem der Grünen) nicht an. Die DGUF kritisiert die derzeitige Praxis, dass das Verursacherprinzip nicht auf den Braunkohle- und Kiesabbau angewandt wird und verweist auf die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Praxis, die zudem im Widerspruch zur Europäischen Konvention von La Valletta steht. Die "Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen" (§16) nimmt nur redaktionelle Änderungen vor, das heißt, dass der Tagebau nicht von der Kostentragung in §26 ausgenommen ist. Dass dies in der Praxis ander gehandhabt wird, wird mit dem Bergrecht begründet, das als Regelung des Bundes gegenüber dem Landesrecht Vorrang hätte.

Die DGUF führt außerdem an, "dass mit der Ausklammerung der Braunkohleenergie aus dem Verursacherprinzip eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung einhergeht: für alle anderen, konkurrierenden Energieträger gilt das Verursacherprinzip, d.h. jede Windkraftanlage, jede neue Stromtrasse für die erneuerbaren Energien u.a. muss für die von ihr ggf. verursachten Rettungsgrabungen aufkommen. Wir halten den Ist-Zustand für – laienhaft formuliert – rechtswidrig.." Als politisches Signal wird vorgeschlagen, das Verursacherprinzip im Gesetz ausdrücklich auch für die Tagebaue festzulegen, "auch wenn die rechtliche Durchsetzung dieser Bestimmung zunächst noch schwierig sein könnte",


Links

Keine Kommentare: