Archaeologik ist ein Wissenschaftsblog zu Themen der Archäologie und des Kulturgutschutzes. Er zielt auf eine kritische Archäologie, die sich mit methodisch-theoretischen, wissenschaftspolitischen und gesellschaftlichen Aspekten der Archäologie auseinandersetzt und die alltägliche Forschungspraxis reflektiert.
Archaeologik is a science blog contributing to various aspects of critical archaeology and cultural heritage including methodology, theory and daily archaeological practice.
Die Regierungsparteien CDU und FDP in Nordrhein-Westfalen müssen nach derzeitigen Umfragen
damit rechnen, dass sie ihre Koalition nicht in der bisherigen Form
fortsetzen können. Ein Gesetzesentwurf der NRW-Regierungsparteien zu einem neuen Denkmalschutzgesetz soll noch vor der Landtagswahl im Mai verabschiedet werden.
Eigentlich war vorgesehen, dass das Gesetz schon 2021verabschiedet würde, doch hat die Landesregierung ihren Entwurf nach heftiger Kritik - auch von den Fachbehörden - zur Überarbeitung zurückgezogen.
Der dann überarbeitet Gesetzesentwurf, der von Expertinnen und Experten noch immer stark kritisiert wird, wurde im Februar zur ersten Lesung ins Parlament eingebracht. Eine öffentliche Anhörung des Ausschusses Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen zum geplanten Gesetz fand am 18.3.2022 statt. Fünf Stunden hatten 23 Institutionen die Gelegenheit, ihre Stellung vorzubringen. Insgesamt 36 Stellungnahmen waren dem Ausschuss dazu zugegangen.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz zieht in einer Pressemeldung eine Bilanz zur Anhörung im Ausschuss und sieht erheblichen Klärungsbedarf beim neuen Denkmalschutz-Gesetz.
Das Denkmal-Schutzbündnis bemängelt das Hauruck-Verfahren und fordert ausreichend Zeit und einen offenen Diskurs, um die Defizite des Gesetzes zu beheben – und erst den runden Entwurf dann den Abgeordneten zur Abstimmung vorzulegen. Der aktuelle, überarbeitete Entwiurf wird eher als Verschlimmbesserung wahrgenommen. Ein zentraler Punkt der Kritik an der ursprünglichen Fassung war, dass die Kompetenzen von den Ämtern im LWL und LVR an die fachlich nicht mit Expertise ausgestatteten Kommunen übergehen sollten. Das wurde aufgegriffen, indem nun von einer einheitlichen landesweiten Regelung abgesehen wird und die Kommunen nur noch dann eigene Entscheidungsbefugnisse erhalten, wenn sie entsprechende Kompetenzen vorweisen können. Das wäre immerhin eine bemerkenswerte Stärkung kommunaler Stadt- und Kreisarchäologen - macht aber die Verwaltungsprozesse für die Bürgerschaft auch nicht verständlicher.
Die Kritik des Denkmal-Schutzbündnisses und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz richtet sich gegen die vorgesehenen „uneinheitlichen Verfahren“, die „ungleiche Behandlung von Denkmaleigentümern“, die „handwerklichen Mängel“ und die „fehlende Debatte“ bei der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes. Befremdet wird wahrgenommen, dass das Gesetz etablierte Verfahren abschafft und in einem Denkmalschutzgesetz fachfremde Aufgaben, wie die „Berücksichtigung der energetischen Gesamtbilanz des Bauwesens auf das Klima" oder auch die Bewältigung der Flutschäden thematisiert - Punkte, die in einer Interessenabwägung in den Genehmigungsverfahren längst gute Praxis seien.
Der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. bemängelt in seiner Stellungnahme insbesondere auch, dass Art.1 des bisherigen Gesetzes ersatzlos gestrochen werden soll. Hier heißt es:
"Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.”
Da es Denkmäler, als Zeugnisse der Vergangenheit, erlauben der Gesellschaft über ihre eigene Gegenwart nachzudenken, das kritische Nachdenken einer Gesellschaft - mit Hilfe ihrer Denkmäler - aber Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie ist, können eine Streichung dieses Satzes und dieses Zieles nicht ohne negativ Folgen für die Demokratie bleiben. "Wir brauchen diese Denkmäler als gegenwärtige Geschichtszeugnisse für unsere Freiheit uns selbst zu regieren."
In NRW hat der Denkmalschutz Verfassungsrang - umso mehr befremdet die nachlässige Art des Gesetzgebungsverfahren, das als intransparent wahrgenommen wird und auch fachliche Expertise nicht eingeht.
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