Freitag, 5. Juni 2015

Vom Umgang mit Raubgrabungsgut - Ethikrichtlinien

Graphik R. SchregFachinterne Richtlinien zum Umgang mit Raubgrabungsgut:
Funde mit unsicherer oder ungeklärter Herkunft. Immer wieder werden Funde mit unsicherer oder ungeklärter Herkunft zum Kauf angeboten, Denkmalämtern zur Begutachtung vorgelegt oder sogar von Museen erworben.

Kein/eWissenschaftler/in sollte
● für Funde solcher Art jemals als Gutachter/in für den Handel tätig werden.
● Objekte unsicherer Herkunft käuflich erwerben.
● diesen Funden in Sonderaustellungen oder ähnlichem breiten Raum einräumen.
● die Funde in Presse, Fernsehen usw. als Attraktion vermarkten.
1.11.6 Archäologen werden sich weder an irgendeiner Form illegalen Handels von Antiqiutäten oder Kunstwerken beteiligen, noch erlauben, dass ihr Name mit Aktivitäten in Verbindung gebracht wird, die von der UNESCO Konvention über die Möglichkeiten des Verbots und der Verhinderung von illegalem Import, Export oder Transfer von Kulturbesitz aus dem Jahre 1970 eingeschlossen werden.

1.11.7 Archäologen werden sich weder an Aktivitäten zur Erlangung kommerziellen Profits, der sich direkt aus der Vermarktung des archäologischen Erbes ergibt, beteiligen, die Auswirkungen auf das archäologische Erbe haben, noch erlauben, dass ihre Namen mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden.

Solche rechtlichen und ethischen Leitlinien bestimmen auch die Praxis der Veröffentlichung in Publikationsorganen des Deutschen Archäologischen Instituts. Sie umfassen somit auch den Umgang mit archäologischen Artefakten, die nicht aus legalen Ausgrabungen stammen. Das Direktorium des Deutschen Archäologischen Instituts hat eine Richtlinie, die für sämtliche Publikationen des Instituts gilt, auf seiner Konferenz am 07. Mai 2012 einstimmig verabschiedet. (...). Für die Herausgeber sämtlicher Publikationsorgane des Deutschen Archäologischen Instituts gilt deshalb, dass mit Stichdatum 14. November 1970 keine Artefakte, weder aus privaten noch öffentlichen Sammlungen, publiziert werden, deren legale Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen ist. Ausnahmen können in Absprache mit den Herausgebern gemacht werden, wenn das Ziel der Publikation auch ist, den Verlust des archäologischen Kontextes zu thematisieren. Artefakte unbekannter Herkunft, die bereits anderweitig in Ausstellungsmaterialien, Katalogen oder anderen Publikationen vorgelegt wurden, können nur dann in Publikationen des DAI einbezogen werden, wenn der Umstand der unbekannten Herkunft deutlich hervorgehoben und problematisiert wird.

Ein rechtlicher Hintergrund dieser Regelungen ist das Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von La Valletta/Malta) (pdf auf der Website der deutschen Landesarchäologen).



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