Mittwoch, 8. März 2017

Raubgrabung 1846

Von Archäologie-Skeptikern wird häufig der Begriff der Raubgrabung kritisiert, da dies doch gar kein Straftatbestand sei.
Die Argumentation verkennt zweierlei:
1.) Die Umgangssprache stützt sich nicht immer auf Juristendeutsch. Der Begriff "Raubgrabung" wird meines Wissens 1846 erstmals greifbar, als Raubgrabungen in Süditalien als ein Problem der althistorischen Forschung erkannt wurden.
  


2.) Gibt es in zahlreichen Denkmalschutzgesetzen durchaus einen Passus, der illegale Grabungen beschreibt, die man unter Vermeidung komplizierter juristischer Formulierungen beruhend auf dieser Begriffsgeschichte durchaus als Raubgrabungen bezeichnen kann.

Davon unberührt bleibt die Frage, wie sinnvoll der Begriff in der aktuellen Diskussion tatsächlich ist.

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zur Problematik:

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Für mich sind die Ausführungen eines Professors in dieser Form nichts anderes als geistige Onanie. Liest das eigentlich ernsthaft jemand und wem ist damit gedient?

Rainer Schreg hat gesagt…

Jede Diskussion profitiert davon, wenn sie nicht auf alternativen Fakten aufbaut und grundlegende Begriffe durchdacht werden. Freilich gibt es bisweilen Diskutanden, die nicht verstehen, zu denken. Klar, dass sie lieber anonym bleiben.

Raimund Karl hat gesagt…

Danke, lieber Anonym, für diesen höchst sinnreichen Kommentar. Ich glaube schon, dass das jemand ernsthaft liest (wenigstens behauptet das die Webseite, auf der der Text steht, die mir nicht nur die Zahl der Aufrufe des Textes sondern auch wenigstens die Anzahl der durchgescrollten Seiten anzeigt); und hoffe auch, dass damit jemandem gedient ist.
Natürlich kann man unterschiedlicher Meinung sein als ich, was dieses Thema betrifft. Mein in dem von Rainer Schreg zitierten Beitrag gemachter Vorschlag, das sogenannte 'Raubgrabungsproblem' auf anderem als den bisher im deutschen Sprachraum gewählten Weg zu verringern zu versuchen, ist - wenn nichts anderes und mehr - zumindest ein Gedanke, wie man anders als mit - wenigstens meiner Meinung nach weitgehend wirkundslosen - Grabungsverboten das eigentlich von uns erwünschte Ergebnis erreichen kann. Um zu bestimmen, was wir eigentlich erreichen wollen, war es notwendig, die fachliche und rechtliche Bedeutung des Raubgrabungsbegriffs kritisch zu diskutieren und diese beiden Bedeutungen einander gegenüberzustellen. Das habe ich in meinem Beitrag getan und dann versucht aus den aus dem Begriffsbedeutungsvergleich gewonnenen Schlußfolgerungen einen Problemlösungsweg abzuleiten, der meiner Meinung nach erfolgversprechender ist als der, der derzeit verwendet wird.
Mit dieser Meinung kann ich selbstverständlich auch falsch liegen, aber dazu müsste man sich wenigstens ernsthaft mit meinen Argumenten auseinanderzusetzen versuchen, wenn nicht sogar - sozusagen als 'Testlauf' - meinen Lösungsversuch umzusetzen versuchen und seine messbare Effektivität mit der des derzeitigen Lösungsversuchs vergleichen. Mich würde das freuen, wenn das probiert würde, andere vielleicht nicht. Aber jedenfalls können wir versuchen, vernünftig drüber nachzudenken und zivisiliert miteinander darüber zu diskutieren. Schade, dass das nicht mit allen Leuten möglich zu sein scheint.
Liebe Grüße,
Ray