Donnerstag, 24. September 2015

Ruinenbesichtigung – Ein archäologischer Kommentar zum Referentenentwurf des neuen Kulturgutschutzgesetzes

von Jutta Zerres


Er wurde lange erwartet und bereits im Vorfeld heiß diskutiert. Am 14. September 2015 ging der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechtes“ der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Monika Grütters online.

Anstoß zum Relaunch war der Bericht der Bundesregierung vom April 2013, in dem festgestellt wurde, dass das bisher geltende Gesetz sich als kaum wirksames Instrument zum Kulturgüterschutz erwiesen hatte (vergl. Problem erkannt - der Bericht der Bundesregierung. Archaeologik [22.9.2013]). Hiermit soll nun Abhilfe geschaffen werden. Die neue Regelung schlägt gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Einerseits zielt sie darauf ab, nationales Kulturgut besser vor der Ausführung ins Ausland zu schützen, ohne Berechtigung exportiertes nationales Kulturgut zurückzubringen und bessere Grundlagen für die Rückgabe illegal nach Deutschland gelangten Kulturgutes anderer Staaten zu schaffen. Der neue Gesetzentwurf soll außerdem Richtlinien der EU umsetzen. Es geht vor allem um die Einschränkung des globalen illegalen Handels mit Kulturgut, dessen Schädlichkeit für den Erhalt und die Erforschung des kulturellen Gedächtnisses der Menschheit ausdrücklich betont wird. Dieses erscheint vor allem notwendig, da der dringende Verdacht besteht, dass Terrororganisationen sich an Raubgrabungen beteiligen und sich durch den Verkauf von Kulturgut Finanzquellen erschlossen haben.

Mit Veröffentlichung dieses Entwurfes beginnt die zweite Runde der Ressortabstimmung. Frau Grütters bittet die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, die Fachkreise und die Verbände bis zum 7. Oktober ihre Meinungen zu äußern.

Die Erwartungen der Archäologie

Der Deutsche Verband für Archäologie (DVA) erhob in seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 die Forderung, dass die neuen Einfuhrregelungen einen Nachweis der legalen Herkunft des Stückes (Stichworte: Lückenloser Provenienznachweis, Antikenpass, „Fahrzeugbrief“ für Antiken) und eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes vorsehen sollten.

Dieses entspricht - etwas verkürzt - den Handlungsempfehlungen des Glasgower Archäologen Neil Brodie, der seit Jahren zum Thema des illegalen Handels mit Kulturgütern forscht. Politik, die einen nachhaltigen Schutz zum Ziel hat, sollte 
1. Den Markt am Ende der Kette bekämpfen, 
2. proaktiv und nachhaltig sein, 
3. global - nicht auf einzelne Staaten - organisiert sein, 
4. kriminelle Händler verfolgen. 
Auch die Berliner Tagung vom Dezember 2014 hat einige Grundpositionen der Archäologie sichtbar gemacht. Dazu zählt beispielsweise, wie von Hermann Parzinger gefordert, ein lückenloser Provenienznachweis.

Die Paragrafen zur Einfuhrregelung


Einfuhrregelungen

§ 28
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
1. als nationales Kulturgut von einem Mitglied- oder Vertragsstaat eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist,
2. unter Verstoß gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder
3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das
1. sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachweislich rechtmäßig im Bundesgebiet befindet oder befunden hat oder
2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es vorübergehend zu verwahren.

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr
Wer Kulturgut einführt, hat geeignete Unterlagen mitzuführen, mit denen die rechtmäßige Einfuhr nachgewiesen werden kann. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates erforderlich sind.

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,
1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist
a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
oder
b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
oder
2. wenn die Einfuhr gegen § 28 oder sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates das Kulturgut nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche nicht vorliegt.


In § 30 wird der Nachweis einer Ausfuhrgenehmigung des Exportlandes vorgeschrieben. So weit, so gut. Von einem lückenlosen Provenienznachweis ist aber nichts mehr zu finden. Allein die Ausfuhrgenehmigung aus einem Staat ist jedenfalls keine "klare Angabe zur Herkunft und Provenienz eines Objektes", wie sie Monika Grütters selbst als das A und O der neuen Regelungen bezeichnet hat (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/04/2015-04-22-kulturgutschutz.html).
Höchst problematisch ist die Definition des unrechtmäßigen Importes von Kulturgut in § 32. Er enthält eine Stichtagsregelung, wie sie der DVA in seiner Stellungnahme ausdrücklich ablehnt: Als illegal importiert gelten also nur solche Kulturgüter, die nach dem 31. Dezember 1992 aus einem EU-Land und nach dem 26. April 2007 aus einem Vertragsstaat (für den die UNESCO-Konvention von 1970 bindend ist) eingeführt wurden. Im Klartext: Alle Objekte, die vor diesen Stichtagen nach Deutschland verbracht wurden, sind legal - auch wenn sie aus Raubgrabungen stammen.

Befürchtungen, dass genau eine solche Fristenregelung das neue Gesetz ruinieren werde:


Regelungen für den Handel


Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40 Verbot des Inverkehrbringens

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut, das abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist.
(...)
Hier stellt sich die Frage, wie dies praktisch umgesetzt werden soll. Wird in einem solchen Fall pauschal von einer Herkunft aus einer illegalen Quelle ausgegangen? Ungeklärt ist an dieser Stelle auch, wer den Nachweis der legalen oder illegalen Herkunft erbringen muss. Der Handel oder der Herkunftstaat? Wer weisst nach, dass Funde aus einer Raubgrabung stammen. Bei der großen Masse, die sich heute auf dem Markt befindet muss davon ausgegangen werden, dass dies die Regel ist. Dieser Paragraph dürfte aber so zu lesen sein, dass aktiv die Raubgrabung nachgewiesen werden muss. Das ist unmöglich und unsinnig.
Ist die Befristung aus § 32 unwirksam, wenn der Nachweis doch ausnahmsweise einmal geführt werden kann?  Wenn die Umkehr der Beweislast eine Leitlinie dieses neuen Gesetzes sein soll, dann ist dieses die Aufgabe des Importeurs bzw. Veräußerers.


Der Handel mit legalem Kulturgut setzt die Wahrung detaillierter Sorgfaltsvorschriften voraus:

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das Kulturgut
1. abhandengekommen ist,
2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder
3. rechtswidrig ausgegraben worden ist.

(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von jedem oder jeder, der oder die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt.
Dies gilt insbesondere, wenn bei einem früherem Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll,
1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert wurde,
2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5 000 Euro Barzahlung verlangt hat oder
3. ein besonders wertvolles Kulturgut von privater Hand verkauft wurde.
(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung einschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen des Inverkehrbringens unternehmen würde.

In § 42 wird erläutert, welche Maßnahmen diese Sorgfaltspflicht beinhaltet:

§42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zu den Pflichten nach § 41
1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist,
7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.

Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.

(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten nicht
(...)
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten ferner nicht
1. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück, dessen Wert 100 Euro nicht übersteigt,
2. für archäologisches Kulturgut als Einzelstück, dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt, wenn der Besitzer nachweist, dass es sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden hat oder in diesem Zeitraum mehrfach den Eigentümer gewechselt hat,
3. für alles andere Kulturgut, dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.

Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert


Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und die Ausfuhrregelung sind also an den Geldwert des Kulturgutes gebunden. Aus archäologischer Sicht ist das inakzeptabel: Eine Raubgrabung ist und bleibt eine Raubgrabung, die wichtige Erkenntnismöglichkeiten aus dem Fundkontext vernichtet. Es ist gleichgültig, ob dabei "nur" eine stark korrodierte "Schrottmünze" oder eine Himmelsscheibe von Nebra geborgen wurde. Wenn mit diesem neuen Gesetz konsequent verhindert werden soll, dass Artefakte aus illegalen Quellen nach Deutschland eingeführt und verkauft werden, dann müssen alle Objekte der Sorgfaltspflicht unterliegen. Den Wert eines archäologischen Objekts mit Geld zu beziffern, ist grundsätzlich unsinnig. Er liegt in seiner Aussagekraft und der hat mit Geldwert überhaupt nichts zu tun. Hier werden die Prioritäten falsch gesetzt.

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
Bei Anwendung der Sorgfaltspflichten gilt der Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut,
1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen 1933 und 1945 NS verfolgungsbedingt entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
2. das unter eine der Kategorien gefährdeter Kulturgüter der Roten Listen des Internationalen Museumsrates fällt oder
3. für das ein Verbot zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist.
Auf Kulturgut nach Satz 1 findet § 42 Absatz 3 keine Anwendung.


Fazit


Oberflächlich betrachtet sind die zentralen Forderung der Archäologie nach dem Herkunftsnachweis und der Exportgenehmigung des Herkunftslandes erfüllt. In der Tat geht das Gesetz mit den Einfuhrregelungen und den detaillierten Sorgfaltspflichten (Umkehr der Beweislast) schon deutlich weiter als das bisherige Gesetz (was nicht wirklich schwer ist). Schaut man dann allerdings in die Details, dann entpuppt sich dieser Entwurf als eine stark ausgehöhlte Ruine des ursprünglichen Vorhabens. Vor allem die Stichtagsregelung in § 32, die faktisch alle Objekte, deren Einfuhr vor dem Datum erfolgte, legalisiert und handelbar macht, sollte für archäologische Funde unbedingt gestrichen werden. Durch die Hintertür wird der Markt hier reingewaschen und es gibt keinerlei Möglichkeit, kriminelle Raubgräber und Hehler zu verfolgen - und sicher zu stellen, dass das Gesetz - wie eigentlich beabsichtigt - auch dem Kampf gegen den Terrorismus nutzt.

Die Sorgfaltspflicht muss für alle Objekte unabhängig von ihrem Geldwert gelten. Hier wurden zu viele Konzessionen an den Handel gemacht, die auf Kosten des Kulturgüterschutzes gehen.

Ruinenbesichtigung
(Bild: Alexis, CC0 Public Domain via Pixabay)
Man muss konstatieren, dass Frau Grütters - wenn der Gesetzesentwurf denn so umgesetzt werden sollte - die selbstgesteckten, hohen Ansprüche, nämlich gegen den weltweiten illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen oder gar dem Terrorismus einige Finanzquellen abzudrehen, kaum erfüllen wird. Erst recht werden damit keine internationalen Massstäbe gesetzt.

Sicher ist mit diesem Beitrag der Gesetzentwurf aus archäologischer Sicht noch nicht ausdiskutiert. Für den Nicht-Juristen ist es schwer, zu erfassen, wie sich die Paragraphen in der Praxis und vor Gericht auswirken werden. Der jetztige Gesetzesentwurf wird aber sicher seinen Zielen nicht gerecht.

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Kommentare

Es gibt bestimmt noch weitere Punkte, die anzumerken wären! Kommentare dazu sind ausdrücklich willkommen.
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3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich empfehle eine kleine Gegenansicht zu dieser fundamentalistischen Haltung. Der Gesetzesentwurf ist verfassungswidrig und geht vielfach von falschen Prämissen aus. Zur Unbelehrbarkeit der Verfasser siehe auch
http://muenzenwoche.de/de/News/4?&id=3686

Biggi hat gesagt…

Danke für Ihre Meinungsäußerung. Ja, es gibt ganz unterschiedliche Meinungen zum Referentenentwurf, und es gibt Argumente unterschiedlicher Herangehensweise und Qualität. Wir sind alle gespannt, welche Entscheidungen die Poklitik fällt und welchen Weg der Schutz archäologischen Kulturguts damit nehmen kann.

Anonym hat gesagt…

http://www.alteroemer.de/de/referenzkunden

Wenn Universitäten und Museen im Handel kaufen...Was kann da falsch sein?