Schon 1997 hatte die Staatsanwaltschaft in München im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Hehlerei im Keller eines "Archäologen und Kunstsammlers" nebst zahlreichen zypriotischen kirchlichen Kunstobjekten eine Goldmaske aus Peru sichergestellt. Mit einem Urteil des Oberlandesgericht in München wurde entschieden, dass die zypriotischen Objekte mit einem geschätzen Wert von 10 Mio. Euro, wie von der Republik Zypern eingeklagt, restituiert wurden.
Auch der Staat Peru hat auf Herausgabe der Goldmaske geklagt.
Dort wurde bis 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen Sammler wegen des Verdachts von Straftaten gegen das Gesetz zum Schutze des nationalen Kulturerbes durchgeführt. Ein Strafgericht in Lima erließ im Dezember 1998 deswegen sogar einen Haftbefehl. Peru beschuldigte den Sammler vermutlich im Jahr 1997 illegale Ausgrabungen finanziert und die dabei gefundene Goldmaske außer Landes geschmuggelt zu haben. Peru versuchte zunächst über ein Rechtshilfegesuch an die deutschen Behörden die Goldmaske als Beweismittel für das Strafverfahren zu erhalten. Das OLG München gab dem 2004 statt, doch blockierte das Auswärtige Amt die "endgültige - über eine zeitlich begrenzte Herausgabe zu Beweiszwecken gegen Sicherheitsleistung hinausgehende - Herausgabe der Goldmaske". 2006 klagte Peru zivilrechtlich gegen den Sammler auf Herausgabe der Maske.
Die Maske datiert in die mittlere Periode der Sicán Kultur (900 bis 1200 n.Chr.) und stammt als Totenmaske wahrscheinlich aus einem Grab im Norden Perus. Eine ähnliche Maske wurde 1991 bei legalen Grabungen im Areal des sog. „Historischen Heiligtums Bosque de Pomac“ (auch als „Areal Batán Grande“ bezeichnet) in der Region Poma im Departement Lambayeque gefunden. Die goldenen Begräbnismasken sind ein besonderes Kennzeichen der prä-inka-zeitlichen Sicán-Kultur. Durch ein Fachgutachten und eine archäometrische Untersuchung des Goldes ließ das Gericht die Echtheit der Maske bestätigen. Die Sachverständige legte dar, "dass der Sicán-Stil ausschließlich in der Region Lambayeque der
nördlichen Küstenregion [Perus] vorkommt. Die Goldmasken fanden
dort ausschließlich bei der Bestattung von Angehörigen der herrschenden
Elite, den sog. „Herren von Sicán“, Verwendung. Die Leichname dieser
Verstorbenen wurden zur Bestattung in Tücher eingeschnürt und bestattet.
Die Masken wurden auf die äußerste Tücherschicht aufgenäht."
Grabmaske der Sicán-Kultur im Museum von Sicán (Foto: Sican123 [CC BY SA 4.0] via WikimediaCommons) |
In Peru ist der Export von Antiken seit 1822 staatlicher Kontrolle unterworfen, seit 1921 strikt verboten, der Privatbesitz hat seit einem entsprechenden Antikengesetz von 1929 registriert zu sein. Seit 1979 hat die Sicherung des nationalen Kulturgutes sogar Verfassungsrang. Peru argumentiert, dass sie auf dieser Rechtgrundlage (wie auch als Rechtsnachfolger der Herrscher der Sicán-Kultur) das Eigentumsrecht an der Maske habe.
Demgegenüber argumentierte der Rechtsanwalt des Sammlers, dass dieser aufgrund eines legalen rechtsgeschäftlichen Erwerbs, bzw. gutgläubigen Erwerbs rechtmäßiger Eigentümer der Maske sei. Die Maske habe er gemäß § 937 BGB ersessen, da sie seit 1987 in seinem Besitz sei.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach
§ 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn
die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der
Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde,
nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies
jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt
hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem
Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 937
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Im Laufe des Verfahrens gab der Sammler jedoch unterschiedliche Darstellungen zur Erwerbsgeschichte. Zunächst behauptete er, die Maske 1987 in
Deutschland in einem renommierten
Antiquitätenhaus käuflich erworben zu haben. Rechnungen, Belege und Zolldokumente
seien aber bei der
Hausdurchsuchung vom Bayerischen Landeskriminalamt beschlagnahmt worden und anschließend verschwunden. Den Namen eines Zeugen für die Existenz der Belege wollte er nicht nennen. Später sagte der Sammler aus, die Maske zum ersten Mal Anfang der 1980er Jahre bei einer Ausstellung
im Palais Royal in Paris gesehen zu haben. Die Maske sei dann auch in
den Räumen eines Auktionshauses ausgestellt gewesen, mit dessen Vermittlung er die Maske schon zwischen 1980 und 1982 von einem ihm unbekannten Dritten zu einem Kaufpreis,
inklusive Vermittlungsprovision, von ca. 33.000 bis 35.000 DM gekauft habe. Ein schriftlicher Kaufvertrag sei
seinerzeit nicht geschlossen worden, da sich auf dem betreffenden Kunstmarkt alle kennen würden und
man sich gegenseitig vertraue.
Im übrigen bestritt der Sammler, dass die
Goldmaske tatsächlich aus Peru stamme, da solche Grabbeigaben auch in anderen
südamerikanischen Ländern, z.B. in Kolumbien, Mexiko und Peru
gebräuchlich gewesen seien. Das Alter der
Maske und die Ähnlichkeit mit Funden aus Peru sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Peruanisches Recht sei irrelevant, da der Erwerb in Deutschland erfolgt sei.
Das Gericht urteilte Ende 2016, dass die Maske tatsächlich im Eigentum des Staates Peru sei und zurück zu geben sei. Mangels glaubhafter Darstellung des Erwerbs der Maske durch den Sammler, könne er sich weder auf einen gutgläubigen Erwerb der Maske noch auf ein Ersitzen des Objektes berufen. Die Gesetzeslage in Peru hätte bekannt sein können.
Das Urteil ist insofern bemerkenswert, weil der Käufer von Antiken konkret darlegen muss, wie der Eigentumsverlust des Herkunftsstaates erfolgt ist. Über den konkreten Fall mit Peru hinaus ist das deshalb bedeutend, weil auch im Vorderen Orient archäologische Funde schon seit dem 19. Jahrhundert ohne Papiere nicht legal exportiert werden konnten. Angesichts dieser Gesetzeslage kann kein Käufer einen gutgläubigen Erwerb tätigen ohne dass handfeste Provenienznachweise vorliegen.