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Samstag, 29. November 2014

Gute Ansätze, schlechte Ausführung - das Denkmalschutzgesetz NRW

Nach etwa einem Jahr des neuen Denkmalschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen hat die DGUF die aktuelle Situation einer kritischen Würdigung unterzogen. Die guten Ansätze im neuen Gesetz werden demnach in der Praxis wieder verspielt - mit enormen Verlusten für die Wissenschaft und den Landeshaushalt, der einmal Anlaß gegeben hatte, über weitgehende Kürzungen nachzudenken.

Mit einer Presseerklärung hat die DGUF ihre Überlegungen nun vorgestellt.
In den Archäologischen Informationen sind zu Nordrhein-Westfalen zwei Artikel erschienen, die die Einschätzung näher erläutern:
  • F. Siegmund/ D. Scherzler, Archäologie und Baudenkmalpflege in Nordrhein-Westfalen 2014 – ein Jahr nach dem Ringen gegen Mittelkürzungen und für eine bessere gesetzliche Grundlage. Archäologische Informationen, Early View, online publiziert 26. Nov. 2014. [PDF]
  • Chr. Fuchs, Warum archäologische Gegenstände keine "Funde" sein dürfen – Die Verwaltungsvorschrift zu § 17 Schatzregal DSchG NRW. Archäologische Informationen, Early View, online publiziert 26. Nov. 2014. [PDF]
Das neue Denkmalschutzgesetz brachte vor allem zwei Neuerungen: Das Verursacherprinzip und das Schatzregal. Deren konkrete Umsetzung wurde in Ausführungsbestimmungen geregelt, die die positiven Ansätze wieder zunichte machen.

Hinsichtlich des Verursacherprinzips urteilen Siegmund und Scherzler:
"Doch die daraus resultierende Stärkung der Archäologie im Land kommt nur begrenzt zum Tragen, da die Mitte 2014 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum DSchG dessen Potenzial nicht ausschöpfen. Sie schränken das neu eingeführte Schatzregal sogar erheblich und fachlich untauglich ein. Vor allem überrascht angesichts der Sparwünsche der Landespolitik, dass bei Rettungsgrabungen die Kostenübernahme durch die Verursacher ohne Not und gegen europäische Regelungen stark begrenzt wird."
Als problematisch erweisen sich auch die Ausführungsbestimmungen zum Schatzregal, das Lesefunde im Wesentlichen ausklammert. Das ist fachlich höchst fragwürdig, liefern doch gerade Lesefunde wichtige Informationen, die für eine vorausschauende Denkmalpflege so wichtig sind. Lesefunde sind mit der wichtigste Indikator, dass auf einem Baugrund mit Archäologie zu rechnen ist. Hier wird Rechtssicherheit verschenkt - und natürlich auch schützenswerte historische Quellen negiert.

Die Verwaltungsvorschrift unterscheidet nun zwischen beweglichen Bodendenkmälern, was im Wesentlichen nur noch Funde aus Grabungen sind und Funden. Archäologische Lese- und Detektorfunde hingegen sind grundsätzlich „Funde“ in Sinne von § 17 DSchG NRW ohne Denkmaleigenschaft.
"Diese Regelung hat sehr weitreichende Folgen, da Lesefunde nun nicht mehr von den Fachämtern registriert werden müssen; ihre Kenntnis geht damit der Wissenschaft verloren und ihre Fundstellen bleiben ohne gesetzlichen Schutz." (Fuchs)

Diese Ausführungsbestimmungen mögen der engen Personaldecke und den Lagerungskapzitäten entgegenkommen, sind aber fachlich unsinnig und verstoßen zudem gegen die fachliche Ethik und die europäische Konvention von La Valletta/Malta.

Die neuen Regelungen sind für die zahlreichen Sammler verwirrend, signalisieren sie doch auch, dass ihre Tätigkeit keinerlei wissenschaftlichen Wert hätten. das ist ja aber nur der Fall, wenn Funde schlecht dokumentiert sind und nicht vorgelegt werden. Künftig wird keine Vorlage der Funde mehr verlangt, was auch bedeutet, dass die Konservatoren noch weniger Zeit dafür zur Verfügung haben. Funde werden nicht gemeldet, Fundstellen werden verloren gehen.


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